Teil eines Werkes 
Bd. 1, Abth. 1 (1864) enthaltend die geschichtlich literärische Einleitung und die Grundlehren
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Erstes Buch. Die Negeln und Quellen des Handelsrechts.

allgemeine Handelsgesetze, welche für den ganzen Staat(bez. einen größeren Theil desselben) ohne Zulassung Partie u-lärer Abweichungen gelten sollen, 'keine derogatorische Kraft.Im Ucbrigen vermag sie das gesetzliche Handels- und bürgerlicheRecht nicht allein zu ergänzen, sondern auch beides aufzuheben,schlechthin, wie durch einen neuen Rechtssatz zu ersetzen^). Denallgemeinen bürgerlichen Gesetzen gegenüber steht selbst der par-ticulären Usance derogatorische Kraft zu, weil das gesammteHandelsrecht dem bürgerlichen Recht vorgeht (§. 37). Auch wo

SS) I. 32. §. 1. o. cls ISA, (1, 3) §. 9. ^, 6s ^ure nstur. >1, L). UeberI. 2. L. «zuas sit lon^-r eonsust. (8,53) uud c 11. X. eocl. (1,4) uud derenverschiedene Auslegungen siehe Puchta , Gewohnheitsrecht I. S. 118 ff.-II. S. 203 ff., Pandekten §. 17, Vorlesungen Beilage I. v. Savigny ,System I. K. und Beilage 2; v. Vaugerow, Pandekten I. tz. 16;Sinteniö, I. ^. 3. Not. 44; Guyet, Archiv f. civil. Praris 3S.S. 12 ff.; Windscheid, tz. 18. Die hier vertretene Auffassung war imWesentlichen die seil oem Mittelalicr herrschende (Puchta II. S. 212),sie stimmt am ungezwungensten zu der Stellung der I. 2. O. eit. (I. 1und 5! oc>l1. handeln nnr vo» Localgcwohnhcilen, und daß »ur solche gemeint sind, ergibt oie gesammte NechtSbildnng der Eonslanlinischen Zeitl,wie zu deren Wortlaut. Die Puchta 'sche Erklärung verbindet zunächstwilltührlich (ebenso auch v. Savigny ) r^uio und lox, sie gewährt aberauch ciu praktisch ganz unbefriedigendes Ergebniß. Denn welche Gesetzesind es, denen gegenüber eine Uebung nicht als Ausdruck ciueö Gewohn-heitsrechts erscheinen kann? Gerade diese wichtigste Frage bleibtunbeantwortet. Auch erkennt Puchta die von ihm behauptete durch-aus gleiche Krast des gesetzlichen uud Gewohnheitsrechts selbst keineswegs an, denn nach ihm kann ein absoluter gesetzlicher Nechtösatz zwarnicht durch particuläre Gewohnheit, aber doch sicherlich für den enge-ren Kreis durch ein für diesen, von der höchsten Staatsgewalt, erlasse-nes, also Partie uläres Gesetz beseitigt werden. Die im Tert genann-ten allgemeinen und Principalen Gesetze werden zwar regelmäßig zugleichabsolute sein, jedoch nicht nothwendig. Die Beschränkung ans absoluteGesetze (Puchta, Savigny , Sensfert, Windschcid u. A.) wird weder durchdie Quellen, noch dnrch innere Gründe unterstützt. Der allgemeine Staals-wille, anch wo er sich nnr in Form eines dispositiven allgemeinen Ge-setzes änßerr, kann die entgegenstehende particuläre Gewohnhcitsnvrm aus-schließen, da auch der dispvsilive Nechtösatz ein NechtSsatz ist, und aus derMöglichkeit der Nichtanwendung eines solchen Nechtssatzeö im Falleentgegenstehender Privatdisposition keineswegs die Möglichkeit