Teil eines Werkes 
Bd. 1, Abth. 1 (1864) enthaltend die geschichtlich literärische Einleitung und die Grundlehren
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8- 85. Die Usance.

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Verfassung die richterlichen Organe deö nationalen, sind sie die eigent-lichen richterlichen Organe") des kaufmännischen Nechtöbcwußt-seins.

Kennt der Nichter die von einem oder selbst von beiden Thei-len^) behauptete Usauce nicht, so darf er von AmtSwcgeu ") aufjedem ihm geeignet scheinenden Wege deren Bestand und Umfangerforschen. Er darf jedoch"), und muß sogar, sofern zur amtlichenErforschung keine ausreichenden Mittel vorhanden sind, sich hiczuder Hülfe der Parteien bedienen, und insbesondere derjenigen Par-tei, welche sich auf die Usance beruft, die Angabe und Beschaffungder Beweismittel auferlegen. Nur ist auch solche Beweisführungbez. Gcgenbcweisführung des anderen Theiles nicht nach den pro-cessualischen Grundsätzen vom Beweise der Thatsachen zu beurthei-len, denn der zu führende Beweis ist kein juristischer, sondern we-sentlich ein wissenschaftlicher^).

41) Gut Creizenach, Handelsgerichte S. 98 ss.

42) Sintenis I. §. 3. Not. 54. Für Nechtssätze gibt es kein den Richterin der Wahrheitserforschung bindendes Gcständniß, auch dann nicht, wenndie in Ermangelung der behaupteten Usance anwendbaren Rcchlöregelndispositive wären: denn ein Geständnih im Proceß ist verschieden von derbei Eingehung des Rechtsgeschäfts freistehenden Unterwerfung unter einengewissen RcchtSsatz. Vgl. auch O.A.G. zu Kiel (Seufsert VII. 139). DiePreußische A. G. O. >. 1». §. 55 ordnet über Gewohnheitenwenn dieParteien darüber nicht einig sind" Beweisanfnahmc an, indem es dieselbengleich anderen bestrittcnen Thatsachen" behandelt. Doch ist durch dieseVorschrift das selbständige richterliche PrüfnngSrecht nicht ausgeschlossen.

43) I. 3. §. 6. v. clö tc-Ltidus (22, 5). pr. ^. clo ollio. ^ncl. (4, 17). Mittelamtlicher Erforschung: Seufsert, Prakt. Pandektenr. §. 11. Not. 2.Hier wird dem Richter ganz besonders die klare Einsicht in die Natur derHandelsverhältnisse und Handelsgeschäfte wichtig <§. 34). Siehe Urtheilder Juristenfacultät zu Göttingen f. Lübeck «Seufsert VI. 130). O.A.O.zu Kiel (Seufsert X. 124), zu Wiesbaden lSeuffcrt XIII. 204). ?ar-ässsns Nr. 1377. Vgl. Not. 39.

44) Eine Nichtigkeitsbeschwerde deswegen, weil der Richter nnr der Partei denBeweis der behaupteten Usance anferlegt und Nachforschungen ox oMcioUntertassen hat, ist unzulässig. CassalionShof zu Wolfcnbütlel 1857.(Zeilschr. f. Rechtspflege in Brauuschwcig 1853. Nr. 4).

45) Kicrnlff a. a. O. Windscheid §, 17. Auch die Unterscheidung vonSintenis I. §. 3. Not. 62, welche von der processnalischen BeweiStheo-

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