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Erstes Buch. Die Regeln und Quellen des Handelsrecht«.
Die richterliche Ermittelung wie der PartcienbeweiS kann ge-richtet sein ans einzelne Ucbungöfälle, aus welchen der dem Richterallein zustehende Schluß auf den Gcwohnheitörcchtssatz zu machen,oder unmittelbar auf das Bestehen des letzteren selbst^), oder auchauf beides zugleich.
Die UebungSfälle können sein gerichtliche, d. i. wiederholteAnwendung desselben NechtssatzeS in richterlichen Bescheiden") —oder außergerichtliche, insbesondere des Handelslebens.
rie nur für den Fall absieht, daß der Beweis unmittelbar auf die Existenzdes Rechlssatzes gerichtet ist, aber sämmtliche Prvceßregeln zur Anwendungbringen will, wo der Beweis auf die Uebungsfälle gerichtet wird, ist nichthaltbar Die Thatsachen (Uebnngsfälle) kommen nicht als solche in Be-tracht, sondern als Mittel zur Erkenntniß eines Nechtssatzes. Consequen-zen: Die Berufung auf die Usance wie deren Bestreitung ist in jedemStadium des Processes zulässig; bei der Erhebung des Beweises darf derRichter mitwirken; die Beschränkungen hinsichtlich der Qualität der Be-weismittel fallen weg; hinsichtlich der Würdigung der erbrachten Beweiseist der Nichter durch keine gesetzliche Beweistheorie gebunden. Nur dieJnnchaltung der gesetzlichen Beweisfristen bei auferlegtem Beweise wird— als zur nothwendigen Ordnung des Processes überhaupt gehörig —verlangt werden müssen. Vgl. O.L.G. zu Dessau 1858. (Blätter f. Rechts-pflege in Thüringen VII. S. 78. 79). Die engere Theorie, nach welcherdas zum Beweise ausgesetzte Gewohnheitsrecht processualisch wie eine be-strittene Thatsache zu behandeln wäre, und welche in dem PreußischenRecht (A.G.O. I. 1t). §. 55) angenommen ist, wird auch jetzt noch in derLiteratur und Praris häusig aufgestellt, z. B. von v. Bangerow I. §. 17,Langenbeck a. a. O., O. A. G. zu Dresden «Annalen III. S. 277).Siehe jedoch auch: Jurijtenfacultät Gottingen für Lübeck (Seufsert VI.130,. O.A.G. zu Kiel (Seuffert X. 124). Wiesbaden (SeuffertXIII. 204».
46) Nov. lvk. Puchta II. S. 120 ff. 189 ff. O.A.G. zu Cassel 1835.(soci. II. S. 139), fester Gerichtsgebrauch: 1642 1349. (Seuffert VII.345). Lübeck (Thöl, Entscheidungsgründe Nr. 4 und Seuffert I. 310.IX. 202>. Wiesbaden (Senfs. XIII. 2). Jena (Seuff. X. 197).Dresden «Annalen III. S. 278 ff.) Wolfenbüttel (Zeitschr. f. Han-delsrecht I. S. 252). Celle (Bülow und Hagemann, Praktische Erör-terungen I. S. 316 sf.). Gerichtshof von Amsterdam 1859 lMA-nijo,van Ii-tnäolsroAt I. 2. S. 44). Siehe jedoch Not. 68.
47) I. 38. 0. äe lex. (1, 3). ve-e. rows Ssan-te. XXXVIII. 6. O.A.G. zu