Teil eines Werkes 
Bd. 1, Abth. 1 (1864) enthaltend die geschichtlich literärische Einleitung und die Grundlehren
Entstehung
Seite
245
Einzelbild herunterladen
 
  

§, 36. Die Usance,

245

Mittel zur Feststellung, sei es der Uebungsfälle, sei es unmit-telbar der Usance, sind insbesondere die Zeugnisse^) Kundiger, nochlebender, oder bereits verstorbener, allgemein, oder für frühere Fälle,oder bei Gelegenheit des jetzigen Falles abgegebene.

Allgemeine Zeugnisse dieser Art sind:

1) Die Aufzeichnung und Bckauntgcbung der bestehenden Usan-cen durch die Vorstände der Kaufmannschaft eines oder mehrererPlätze ^") sofern dieselben nicht als autonomische^) Festsetzungenerscheinen.

2) Die Angaben, insbesondere übereinstimmende, solcher Schrift-steller, deren selbständige Kenntniß des Handelsrechts fest-steht^'). Je gründlicher und eingehender die Literatur des Han-

Kiel (Seuffert V. 199). O. A. G. zu Stuttgart (Seusf. XV. 217).Beiläufige Erwähnung in einem Urtheil ist von geringem Werth: O.G.zu Wolfenbüttcl. (Matthiä, Controversenlencsn S. 389). Ueberschwankenden Gerichtsgebrauch, insbesondere mehrerer coordinirter odersubordinirter Gerichte: Brinckmann, Gewohnheitsrecht S. 44.48> Auch wer direct die Usance bezeugt, ist kein Sachverständiger, sondern einZeuge, da von ihm kein Urtheil verlangt wird, sondern eine Bekundung,zu der es möglicherweise einer gewissen Sachkenntnis; bedarf (Wetzell,Proceß S. 379. 880). Dagegen ein Kaufmann, welcher sich über dieRichtigkeit der Buchführung Jemandes erklärt, ist Sachverständiger, weil erein Urtheil abgibt.

49) Dahin gehören einige der oben §. 31. V. genannten Sammlungen, insbe-sondere die Hamburgische. Ein Antrag auf officiclle Sammlung der hol-ländischen Usancen: UllA.i^n va,v liaoclsIsroAt I. 3. S. 96 ff.

60) Oben Not. 7.

61> Cs darf freilich mit dem Beweise, insbesondere allgemeiner Gewohnheiten,aus der Literatur nicht so leicht genommen werden, noch wird es in Wahr-heit so leicht genommen, wie Meier, Nechtsbildnng S. A4 rügt, daßman beliebige drei Schriftsteller citirt, von denen der eine für Spanien ,der zweite für Hamburg, der dritte für Schweden die Usance behauptet.Eiuen Europäischen GewohnhcitSrechtssatz oder doch Gebrauch habe ichnachzuweisen versucht in meinem Lucca-Pistoja-Actien-Streit. S.4361.Die kottr Kennensis äse. IV. 16. 1t>. nimmt als vollbeweiscnd für all-gemeine Gewohnheiten das Zeugniß zweier angesehenen verstorbenen Ju-risten, Strs-colr», trser. <Zn ctseoatoi-. V. 6. für particuläre Usance schondas Zeugniß Eines juristischen Schriftstellers des betrcffeudcn Bezirks, Ge-genbeweis vorbehalten.