Z4K ErstcS Buch. Die Regeln und Quellen des Handelsrechts.
dclSrcchtö wird, um so sorgsamer wird sie wenigstens die allgemei-nen Usanccn berücksichtigen, und so die Usance wesentlich zu einemgeschriebenen Recht l^us soriptum)^), in gleicher Weise, wie dergrößte Theil des Römischen Gewohnheitsrechts in der juristischenLiteratur der Römer, des gemeinen oder doch für größere Kreisegeltenden Deutschen Gewohnheitsrechts in den Nechtsbüchern desMittclaltcrS aufgezeichnet und verarbeitet worden ist 5»).
3) NcchtSsprüchwörtcr, welche einen Rechtssatz klar be-kuudcn und noch im Volksmunde, oder doch im Munde des Han-delsstaudcö leben
4) Der erkennbare Gcrichtsgcbrauch. Siehe Not. 47.
5) Das nach vorgängigcr Prüfung ergangene, die Usance an-erkennende richterliche Urtheil^).
6) Die herkömmlichen Formulare und Geschäftsurkunden fürdie fraglichen Rechtsverhältnisse, z. B- die Schlußscheine der Mäk-ler , die Cngagemcntsbriefe, die Statuten der Aktiengesellschaften,die Policen. Nur sind dieselben mit Vorsicht zu benutzen, da sienicht allein die bestehenden Nechtösätze bestätigend enthalten oder
62) Solche Privatsammlungcn von Nsancen haben häufig die Autorität un-umstößlicher Zeugnisse erlangt, z, B. die Secrechtssammlnngen des Miltel-alterS (von vlsron, Lonsul-z,<io, Holländisches, Wiöbysches Seerecht, (Zui-<Zon <Z<z la iner), Phoonscn'ö Wechselstyl von Amsterdam u. a, gleich demSachsenspiegel, Schwabenspiegel zc.
öS) So bleibt, wie Puchta I. S. 71. 72. hervorhebt, der Nachweis des Ge-wohnheitsrechts auf dircctcm Wege mir noch siir particuläre Gewohnhei-ten übrig. Doch fließt freilich in den sich rastlos umbildenden Verkehrs-verhältnissen der Gegenwart und dem kosmopolitischen Verbände deK ge-sammtcn Handelsstandes eine weitaus reichere Quelle allgemeiner Gewohn-heiten als in den stagnirendcn Zuständen des sinkenden NömerreicheS,
64) Sammlungen, doch mit manchem Fremdartigen untermischt: Eisenhart,Grundsätze der Deutschen Rechte in Svrüchwörlcrn. 2. Aufl. Leipzig 1792,S. 332 ss. I. Hillcbrand, Deutsche NechtSsprüchwörter. Zürich 1858.Nr. 231—251. Siehe auch v. Kaltenborn, Grundsätze des praktischenEuropäischen Seerechts. Register g. v. Formeln.
65) I. 34. 0. 6s ISA. «1, 3), Puchta II. S. 129 ss. Juristensacultät Göt-tingen (Scuss. VI. 130). O.A.G, zu Kiel (Seuff. V. 199).