§. 35. Die Usanct.
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voraussetzen, sondern ebenso häufig das dem bestehenden Rechtnicht Entsprechende feststellen»«).
Zeugnisse für den einzelnen Fall — sodann aber überdiesen hinaus auch für spätere gleiche Fälle ^) — sind die AussagenKundiger, d. i. solcher Personen, welche Art und Umfang ihres Ge-schäftsbetriebs zur Kenntniß der fraglichen Uebung befähigen. Ins-besondere also erfahrene Kaufleute des betreffenden Gcschäftsztvci-
66) Puchta II. S. 34 — 36. v. Savigny I. S. 174. Brinckmann,Gewohnheitsrecht S. 65. 66. und Handelsrecht S. 243. 160. MeineKritik des Preußischen Entwurfs II. S, 28.
57) Von dem Ergebniß der Beweisführung in einem früheren Falle darf inspäteren Gebrauch gemacht werden. O.A.G- zu Lübeck (Scuff. II. I).Wiesbaden (Seuff. XIII. 204).
58) Der nicht publicirtc loben S. 32) Ncichs-Abschicds-Anfang v. 1671 ord-net an, daß in Gewcrb-, Meß- und Handelssachen verständiger KanfleuteGutachten circa laewni mercunliliz id. h. sowohl sachverständiges Zeug-niß über Usancen, wie Gulachteu über Fragen, die dein kaufmännischenUrtheil unterliegen) vernommen, und uachgehends der höchsten l^wuna,.lien arditrio anheimgegeben werde." Auch particularrechtlich ist dem Rich-ter die Zuziehung oder Befragung von Kaufleuten, ex okücio oder aufAntrag einer Partei, mehrfach vorgeschrieben, oder den Parteien die Bei-bringung kaufmännischer Zeugnisse ausdrücklich gestattet. Z. B. Brandenburg.Onoltzbach. W O. 1739. Schluß (Siegel O. ^. e. 1. Forts. S.44>: „Sollteaber auch dessen ohngcachtet bei der Sache ein ganz besonderes, undhauptsächlich in das HaudlungSwesen Bedeuten und Anstand vorwalten,so solle zwar unverwehret sein, von einem nahe gelegenen Wechsclplatzeein Jnformat und Parere über den easuw und Vorgang einzuholen,allein es sollen auch solchem nachzukommen oder nicht, inglcichen daranzu mindern, zu mehren, und zu ändern, ebenfalls unbenommen seyn."Sachsen-Altenburg. W.O. 1750. cap. 5. §. 12 lsoiZ. S. 56): „auch ist inzweifelhaften Fällen, wo es auf Handelssachen und con8u<ztulIwL3 mer-eatori-ts ankörnt, denen Partheyen erlaubt, die disfalls eingeholten Pa-rere denen Acten vor Abfassung des Urlheils beifügen zu lassen." BreS-lauische Meß- und W.O. 1742. §.25. (<-»ä. S.67): „Falls aber in wich-tigen und intrieaten Sachen, worinncn es hauptsächlich aus kaufmännischePraxis, Gebrauch und Gewohnheit ankommt, dem Handelsgericht bedenk-lich fallen sollte, in der Sache selbst zusprechen, — daß in solchen Sachenvor dem Spruch oder der Transmission der Akten — einer anöwärtigcnKauf- und Haudelsstadt Parere eingeholet uud solches in üecickeuäo zu