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gcL '"),gccignctcnfallS Mäkler, Dispacheurs"°), Advocaten°°->>, Notare,überhaupt Ncchtsgclchrte. Von besonderem Gewicht ist daö Zeugnißganzer Körperschaften, wie Handelskammern"'! und KaufmannSälte-stcr, dcS Mäklcrsyndicatö, von Zollbehörden, Gerichten u. dgl., theilswegen der an sich in der Stellung solcher Körperschaft liegenden Au-torität, theils insofern die Erklärung nur nach vorgängigcr collegia-lischcr Berathung und Beschlußfassung abgegeben ist.
Für Erklärungen ganzer Körperschaften bedarf es weder dermündlichen Aussage noch der Beeidigung — für die Erklärungeneinzelner Personen ist zwar beides in der Regel erforderlich, darfaber gccignctcnfalls nach richterlichem Ermessen unterbleiben^).
Hülfe genommen werde." Ausführliche Anordnungen, über die amtlicheZuziehung von Kaufleuten, vorzugsweise, jedoch uichl ausschließlich, Usan-cen im weiteren Sinne und eigentliche Gruachlen in Handelssachen betref-fend, enthält die Allg. Preuß. Gerichtsordnung I. 30. §. 3 — 8. ZürcherW.O. l6<>5. Anhang: „Tie Gerichtsbehörden sind, wenn die eine oder an-dere Parlhei solches wünscht, verpflichtet, über die vorschwebende KaufmännischeClrcüiglei!, daö Befinden der Kaufmännischen Vorstchcrschafien einzuholen."
59) Nov. iv6. Nicht durchaus nothwendig. Auch daö kaufmännische Rechts-bewußtscin als Ganzes ist von Bedeutung. Creizenach, Handelsge-richte. S. 103. 104.
60) O.A.G. zu Lübeck 1853. Der Dispacheur kann mit pnblies, ticlsZ eineUsanz im Bereich seiner amtlichen Wirksamkeit bezeugen. (Ullrich >I.S.382sf.)
60») Siehe deren Vernehmung über Wechselrechtssähe in der Amsterdamer Will-kühr (Siegel V. ^ o. I. p 466 sf.).
61) Frankfurt . Ges. v. 20. Mai 1817 §. 17. „Die Handelskammer hat dieBcfngniß, kaufmännische Gutachten oder Pareres über Handlnngsgegen-stände zu fertigen, cS liegt derselben ob, dergleichen auf Erfordern an dieGerichte zu erstatten." Osfenbacher W.O. v. 4. März 1629. tz. S. (bei Meiß-ner, Coder der Europ. Wcchselr. I S. S25>. Zürcher Ges. 27. Jan. 1635 §. S.6. „Bei Streitigkeiten über Handelsangclegcnheiten ertheilt die Handelskammeroder ihre Handelöcommission, auf Verlangen der Gerichte oder der Par-teien ihr Parere." Die Einholung von Gutachten der Handelskammern(als aetes clo notoriete) bildet die Regel zur Coustatirung der Usancenin Frankreich , ooch sind auch Atteste und mündliche Zeugnisse einzelnerKaufleute statthast. (Lavarv, Oictionnairs s. v. parere. Lonelrer,Institntions commerci-rlos. I'aris 1601. Nr. 1755. l>Ärcles8US,Hr. 1377. velumarre et l.opoitvin, t. I. Nr. 269. 270. kl-viorvS.l0.Il. A-rZse II.Nr.783.) Vgl. auch ^ n s kll 6 us, 6i3c. xeu.48.
62) Nov. 106 erwähnt die Beeidigung, ohne sie vorzuschreiben. Juristenfacul-