Teil eines Werkes 
Bd. 1, Abth. 1 (1864) enthaltend die geschichtlich literärische Einleitung und die Grundlehren
Entstehung
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Erstes Buch. Die Regeln und Quellen des Handelsrechts.

gcL '"),gccignctcnfallS Mäkler, Dispacheurs"°), Advocaten°°->>, Notare,überhaupt Ncchtsgclchrte. Von besonderem Gewicht ist daö Zeugnißganzer Körperschaften, wie Handelskammern"'! und KaufmannSälte-stcr, dcS Mäklcrsyndicatö, von Zollbehörden, Gerichten u. dgl., theilswegen der an sich in der Stellung solcher Körperschaft liegenden Au-torität, theils insofern die Erklärung nur nach vorgängigcr collegia-lischcr Berathung und Beschlußfassung abgegeben ist.

Für Erklärungen ganzer Körperschaften bedarf es weder dermündlichen Aussage noch der Beeidigung für die Erklärungeneinzelner Personen ist zwar beides in der Regel erforderlich, darfaber gccignctcnfalls nach richterlichem Ermessen unterbleiben^).

Hülfe genommen werde." Ausführliche Anordnungen, über die amtlicheZuziehung von Kaufleuten, vorzugsweise, jedoch uichl ausschließlich, Usan-cen im weiteren Sinne und eigentliche Gruachlen in Handelssachen betref-fend, enthält die Allg. Preuß. Gerichtsordnung I. 30. §. 3 8. ZürcherW.O. l6<>5. Anhang:Tie Gerichtsbehörden sind, wenn die eine oder an-dere Parlhei solches wünscht, verpflichtet, über die vorschwebende KaufmännischeClrcüiglei!, daö Befinden der Kaufmännischen Vorstchcrschafien einzuholen."

59) Nov. iv6. Nicht durchaus nothwendig. Auch daö kaufmännische Rechts-bewußtscin als Ganzes ist von Bedeutung. Creizenach, Handelsge-richte. S. 103. 104.

60) O.A.G. zu Lübeck 1853. Der Dispacheur kann mit pnblies, ticlsZ eineUsanz im Bereich seiner amtlichen Wirksamkeit bezeugen. (Ullrich >I.S.382sf.)

60») Siehe deren Vernehmung über Wechselrechtssähe in der Amsterdamer Will-kühr (Siegel V. ^ o. I. p 466 sf.).

61) Frankfurt . Ges. v. 20. Mai 1817 §. 17.Die Handelskammer hat dieBcfngniß, kaufmännische Gutachten oder Pareres über Handlnngsgegen-stände zu fertigen, cS liegt derselben ob, dergleichen auf Erfordern an dieGerichte zu erstatten." Osfenbacher W.O. v. 4. März 1629. tz. S. (bei Meiß-ner, Coder der Europ. Wcchselr. I S. S25>. Zürcher Ges. 27. Jan. 1635 §. S.6.Bei Streitigkeiten über Handelsangclegcnheiten ertheilt die Handelskammeroder ihre Handelöcommission, auf Verlangen der Gerichte oder der Par-teien ihr Parere." Die Einholung von Gutachten der Handelskammern(als aetes clo notoriete) bildet die Regel zur Coustatirung der Usancenin Frankreich , ooch sind auch Atteste und mündliche Zeugnisse einzelnerKaufleute statthast. (Lavarv, Oictionnairs s. v. parere. Lonelrer,Institntions commerci-rlos. I'aris 1601. Nr. 1755. l>Ärcles8US,Hr. 1377. velumarre et l.opoitvin, t. I. Nr. 269. 270. kl-viorvS.l0.Il. A-rZse II.Nr.783.) Vgl. auch ^ n s kll 6 us, 6i3c. xeu.48.

62) Nov. 106 erwähnt die Beeidigung, ohne sie vorzuschreiben. Juristenfacul-