§. 36. Die Usance,
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Die im einzelnen Fall, sei es auf Befragen deö Gerichts oderauf einseitiges Ansuchen einer Partei ertheilte Auskunft — undzwar über Usanccn auch im weiteren Sinne — sei es Einzelner,sei es ganzer Körperschaften, wird Parere genannt«").
tät zu Göttingen (für Lübeck : Sammlung in Hainburgischen Rechts-sachen. II. S, 361. 362). Th öl, Handelsrecht tz. 7. Das bei Thöl, Ent-scheidungsgründe Nr. 3 mitgetheilte Urtheil des O.A.G-'s zu Lübeck 1832verlangt nur, daß der Mäkler als Zeuge vernommen werde, nicht schlecht-hin dessen Beeidigung. Bei Personen, welche einen Amtseid geleistet ha-ben, genügt jedenfalls Verweisung auf diesen. Brinckmann, Gewohn-heitsrecht S. ö4. 55.K'i> Das Parere nimmt zwar häufig, jedoch keineswegs nothwendig, wieBrinckmann, Gewohnheitsrecht S. 56 behauptet, die Form eines Gut-achtens und gleichsam vorläufigen Urtheils über den ganzen Nechtöfall an.Der Ausdruck ist italienischen Ursprungs lparsre — meinen, gutoünken,erachten— vgl. auch Ls>vÄr^, «Uctionnkire universo! Ir, v.: „die Italie-ner sagen ivi p-rro)" und wird bereits von Aar^usircl, äs ^uro wer-curor. III. 6, Nr. 62. 63 für ein Gutachten der aonsules, der Handelsvor-ftcher und Beisitzer im Handelsgericht, über kaufmännische Rechtsfragenund Rechtsfälle gebraucht und als Genuesische Sitle bezeugt. Unrichtigversteht Morstadt, Commentar zu Mariens Z. 36, darunter ansschließ-lich „ein unbeeidigtcs, ohne richterliche Citation aus reiner Gefälligkeil fürden Anfrager privatim ausgefertigte« und von dem Anfrager schriftlich anden ^juäsx eingereichtes Kunsturlheil." In diesem Sinne drückt sich aller-dings die A.G.O. >. 30. §. 8 aus: „Einseitig von den Parteien einge-holte und beigebrachte Atteste, oder sogenannte Parere'S —." Siehe je-doch die Not. 58 augeführten Quellen, und über den, freilich nicht con-stantcn, Sprachgebrauch: Blisch, Darstellung der Handlung I. S. 613.Heise's Handelsrecht S. 92. Pöhls Handelsrecht I. §. 163. Mitter-maier, Teutsches Privatrccht §. 26. Not. 16. Maurenbrecher,Teutsches Privatrccht II. §. 637. Noback, Handelsusancen S. 9. Ganzin dem oben aufgestellten Sinne versteht den Ausdruck Württemberg.Entwurf Art. 899 und Motive. Die Handelskammer zu Frankfurt a. M.pflegt ihre Parerc's als „kaufmännisches uud handelsrechtliches Gutachten"zu bezeichne». Sammlungen von Parerc's: Von Savs,,-^ oben S. 26;Marpcrger oben S. 36. Siegel, Lorpus ,suriL csmbiiäis Th II.,neuere oben S. 203. Wenn mitunter bemerkt wird, z. B. von 3»vs,r?,Parere 212, ^usaläus äi8c. ^sn. 46, vgl. Nr. 48. äi8c. 72. Nr.26.2K, daßman sich an Kaufleute nicht um Gutachten über Rechtsfragen wende, someinen sie Fragen, welche nachdem geschriebenen Recht, dem eigentlichen