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Erstes Buch. Die Regeln und Quellen des Handelsrechts.
Als Beweismittel für den einzelnen Fall dient endlich auch derzugeschobene, zurückgeschobene oder vom Richter auferlegte Eid —jedoch nur für die Thatsache der Uebung, nicht für das Bestehendes NcchtSsatzcs«»).
Hinsichtlich der Würdigung der erbrachten Beweise steht demRichter vollkommen freies Ermessen zu, ohne jede Schranke einergesetzlichen Beweisthcorie^). Bei der Abmessung der Beweiskraft,insbesondere deö auf Ansuchen einer Partei producirten und nichteinmal beeideten Parere eineH oder mehrerer Kaufleute^), ist
^us im Gegensatz zur llsance, zu entscheiden sind. Mit wirklichen Ge-wohnheit« re chtö fragen dagegen befaßt sich ein sehr großer Theil allerüberlieferten und noch üblichen Parere'ö.
64) Glück I. S. 490. 491. Mittermaicr, Archiv f. civil. Praxis Bd. 18.S. 81, Puchta II. S. 193. v. Holzschuher, Theorie und CasuistikI. S. 21. 22. Schäffer, Archiv f. praktische Rechtswissenschaft IV.S.313ff. O.A.G. zuKiel (Seufs. VII. 139). O.T. zuCelle (Seuff.X.4).
65) Lben Not. 45.
66) Siehe die Not. 58 angeführten Wechselordnungen. Offcnbachcr W.O. 1829.Z. 5. — „Weder in dem einen noch in dem anderen Falle soll jedoch dierichterliche Entscheidung an diese eingezogenen Gutachten gebunden sein'"Allg. Preuß. Gerichtsordn. I. 30. §.8: „Einseitig von den Parteien eingeholteund beigebrachte Atteste, oder sogenannte Parere'ö können zwar der Erläuterungwegen zu den Akten verstattet werden; verdienen aber nicht gleiche Rück-sicht mit den, unter Direktion des Richters, aus den vorgelegten Aktenabgestauete» Gutachten vereideter Sachverständigen." Württemb. Entwurf8891 „Das rechtliche Gewicht eines solchen Zeugnisses oder Gutachtens rich-tet sich, abgesehen von seinem inneren Gehalte, hauptsächlich nach der Per-sönlichkeit deö Ausstellers." — Daß sie in kaufmännisch besetzten Handelsge-richten überall gar nicht zugelassen würden, wie P öhls I. §.153, Brinck-mann, Gewohnheitsrecht S. 56 behaupten, ist unbegründet, nur sind siehier iu der Regel unnöthig (oben Not. 40 — 42), weil solche Handelsge-richte eine vollkommenere Einrichtung für den gleichen Zweck sind. Nurdas Hambnrgischc Handelsgericht hat ihre Beibringung durch Gemeinbe-schcid verboten (Trummer iu der Tübinger Kritischen Zeitschrift fürRechtswissenschaft Bd IV. sl828) S. 313). Die Versuche, den Parere'sinnerhalb der gesetzlichen Bcweisthcorie eine seste Stellung anzuweisen,mußten scheitern — daraus erkläre» sich die höchst verschiedenen Ansichten,z.B. ^ N3 kl «Ins ,ili8o. Tenor. 44t5. Marperger, Handelsgericht I. S. 68 II.S. 145.147. S chlü ter, Tractat von einer zu'Recht beständigen Gewohnheittit. 17. §.3. Scheerer, Handbuch des Wechselrechtö Th. II, s. v. Parere.