§. 35. Die Usance.
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in Betracht zu ziehen die nähere oder entferntere Wahrscheinlichkeit,daß das Zeugniß bez. Gutachten ohne hinreichende Kenntniß desGeschäftslebens, oder ohne hinreichende Einsicht in die rechtlichenVoraussetzungen bindender Usancen abgegeben sei, oder daß persön-liches, Geschäfts- oder allgemeines Standcs-Jnteresse, Zuneigung"')oder Abneigung auf den Inhalt der Aussage von Einfluß gewesensei, ob andere in anderen Fällen oder in dem gleichen Falle von derGegenpartei beigebrachten Pareres widersprechen. Ist das Parere— wie üblich — oder das sonst producirte Zeugniß direct auf dieUebung oder gar auf das Bestehen des Gewohnheitsrechtssatzes ge-richtet, ohne Namhaftmachung einzelner Ucbungssälle, so ist solchesZeugniß mit Vorsicht^, unter Berücksichtigung der Art der fraglichenUsance und der Person der Deponenten, zu würdigen"»).
Busch, Darstellung der Handlung I. S. 613. Martenö § 38, dazuMorstadt und Heise S. 92. Bender I. §. 190. Pöhls l. § 163.Langend eck, Archiv f. civil. Praris 41. S. 168. 169. Richtig Thöl8. 7. a. E.67) vee, kotae Qeouaö XIX. 5. 6.
K3> vee, kotas 6<znug,s VI. 18. 19. XVII. 7—10. XX. 26. 26. CassationS-hof zu Wolfenbüttel 1857. (Zeitschr. f. Handelör. I. S, 162): „Der Be-weis einer Usance kann auch durch generelle Bekundungen über die Eri-stenz der Rechtsnormen erbracht werden —. Derartige generelle Aussagenwerden nur da am rechten Orte sein, und ohne weiteres Glauben verdie-nen, wo eS sich um eine so häufige und constante Uebunghandelt, daß die Erwähnung einzelner Fälle gar nicht er-forderlich erscheint. Abgesehen hiervon sind solche Depositioncn mitder größten Vorsicht zu behandeln, weil es bekannt genug ist, daß garoft für Usance — ausgegeben wird, was im Grunde nur eine subjectiveAnsicht des Deponenten über Recht- und Zweckmäßigkeit ist." O.A.G,Dresden . 13 December 1860. (Annalen IN. S. 279): „Zwar wird derBeweis um so vollständiger geführt erscheinen, wenn specielle Fälle derUebung namhaft gemacht und bestätigt sind — allein das Befürfniß, dienäheren Umstände der einzelnen Fälle zu kennen, läßt sich nicht als einallgemeines bezeichnen, und namentlich ist dasselbe in dem vorliegendenFalle nicht vorhanden, da der hier in Frage stehende Handelsgcbrauch aufetwas ganz Einfaches und Bestimmtes hinausläuft (so auchO.A.G. zu Lübeck bei Scuss, I. 310. IX. 202), wobei den allgemeinenAnführungen der Zeugen über die im kaufmännischen Publikum herr-schende Ansicht und Handlungsweise wenigstens dann unbedenklich Glau-