252 Erstes Buch. Die Regeln und Quellen des Handelsrechts.
Die Asance nach dem Deutschen Handelsgesetzbuch.
§. 36.
Die vorstehend dargestellten gemeinrechtlichen Grundsätze sind,jedoch bis auf die derogatorische Kraft der Usance, in dem DeutschenHandelsgesetzbuch angenommen, und in dem gesammten Geltungsge-biet desselben, unter Ausschluß aller bisherigen Particulären Ab-weichungen, zur Geltung gelangt. Dieser bereits vielfach bestrittene')Satz ergibt sich aus der Entstehungsgeschichte des Gesetzes.
Nach Art. 1 deö H.G.B.'s kommen in Handelssachen „inso-weit dieses Gesetzbuch keine Bestimmungen ent-hält, die Handelsgebräuche, und in deren Er-mangelung das allgemeine bürgerliche Recht zurAnwendung."I. Handelsgebräuche.
Wörtlich übereinstimmend mit dem Gesetzbuch lautet §. 1 des
ben geschenkt werden kann, wenn diese Zengen selbst dem Kreisederer, unter welchen die Usance bestehen soll, angehören,oder doch ganz nahe stehen, wenn von ihnen anzunehmen ist,daß sie vermöge ihrer Stellung und Erfahrung ein unmit-telbares Bewußtsein von der Existenz des Rechtssatzes ha-ben." (So auch OA.G. zu Lübeck bei Seusf. IX. 202. Thöl, Entschei-dungsgründe Nr. 4). Vgl. die Not 46 aufgeführten Urtheile, und O.A.G.zu Jena (Seufs. II. 251). Beweis allgemeiner Handelsgcbräuche istauch durch Zeugen aus wenigen Orten zulässig, wenn sich dieselben in derLage befinden, das Dasein derselben wahrzunehmen: O.A.G zu Cassel(Seufs. VII. 346).
I> Anerkannt ist derselbe in den Motiven der Preußischen Regierung und denCommissionsberichten der beiden Häuser des Preußischen Landtags zumPrenß. Einführungsgcsetz (Verhandlungen S. 262. S60. 493. 494) undvon v. Hahn, Commentar l S. 3. 4. Bestritten hingegen in doppelterBeziehung:
1) Es sei überall hinsichtlich der Usance bei dem bisher geltenden ge-meinen bez. particulären Recht geblieben: Thöl, Handelsrecht. 4. Aufl.§. 11. ». III. und, jedoch abgesehen von der derogatvrischen Kraft, Busch,Archiv f. Theorie und Praris I. S. 14 — 21, unter mehrfachen Mißver-ständnissen sowohl der Protokolle, wie der Ansichten v. Hahn's.
2) Es sei durch das H.G.B, ein ganz neuer, weiterer Begriff von Han-dclsgebräuchen als Rechtsquelle aufgestellt worden. Siehe Not. 9.