Teil eines Werkes 
Bd. 1, Abth. 1 (1864) enthaltend die geschichtlich literärische Einleitung und die Grundlehren
Entstehung
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§, 36. Die Usance nach dem Deutschen Handelsgesetzbuch.

ersten Preußischen Entwurfs. In den Vorbemcrkungen^)heißt es S. IV., daß die landrechtliche Gesetzgebung ^) derZu-lässigkeit einer rechtlichen Anerkennung der Regeln zu enge Grenzenzieht, welche factisch in Uebung kommen und in der Handelswelt sichGeltung verschaffen." S. VI. VII.Der Entwurf setzt die Ge-bräuche und Gewohnheiten in Handelssachen inihrealtenNechteein. Hiebei versteht sich von selbst daß sie in dem Bezirk, fürwelchen sie wirksam sein sollen, .allgemein als verbindlicheNorm anerkannt sein müssen." Der zweite PreußischeEntwurf Art. 1 wiederholte die Vorschrift'') wörtlich, nur mitdem Zusatzdie anerkannten Handelsgebräuche." In den Mo-tiven S. 3 wird hervorgehoben, daßdie Gültigkeit des Gewohn-heitsrechts als Ergänzung des geschriebenen Handelsrechts anzu-erkennen sei."In diesem Sinne führt der Entwurf die Haudels-gebräuche als Nechtsquelle auf."Bei der Abfassungeines Handelsgesetzbuchs ist es nicht möglich alle in Uebung befind-lichen Normen zu erforschen Und zu ftriren."

Hier wird also überall der Ausdruck Handelsgebrauch als gleich-bedeutend mit Handelsgewohnheitsrecht genommen, und dieses letztere im Gegensatz zur Theorie des Preußischen Landrechts inseine alten, d. h. vorlandrechtlichen, also gemeinrechtlichen Rechteeingesetzt. Diese Fassung ward, jedoch unter Streichung des Zu-satzesanerkannten" ^), in der ersten Lesung der Nürnberger Konfe-renz angenommen und in den beiden folgenden unverändert beibe-halten. Insbesondere ward mit !) gegen 5 Stimmen, bez. 12 gegen2 Stimmen abgelehnt, den AusdruckHandelsgebräuche" durch denAusdruckHandelsgewohnheitsrecht" oderUsance" zu ersetzen. Ue-ber den von der Conserenz diesem Ausdruck beigelegten Sinn läßt

2) Wörtlich gleich vor dem zweiten Preußischen Entwurf S, IV. Vl,

3) Siehe über die Particularrechte: §. 3S. Not. 36.

4) Die Berliner Sachverständigenconserenz hatte sich für Streichung des §. 1ausgesprochen, theils weil derselbe überflüssig sei, überhaupt oder doch andieser Stelle, theils weil man denselben für zu weit gehend erachtete. Ber-liner Protokolle S. 4.

5) Als zu allgemein und unbestimmt, weil er nicht ersehen lasse, worin dieerforderliche Anerkennung liegen solle, ob in einem Gesetze, einer Verord-nung , in richterlichen Erkenntnissen oder sonst. Nürnberger ProlokolleS. 1012.