§, 36. Die Usance nach dem Deutschen Handelsgesetzbuch.
ersten Preußischen Entwurfs. In den Vorbemcrkungen^)heißt es S. IV., daß die landrechtliche Gesetzgebung ^) der „Zu-lässigkeit einer rechtlichen Anerkennung der Regeln zu enge Grenzenzieht, welche factisch in Uebung kommen und in der Handelswelt sichGeltung verschaffen." S. VI. VII. „Der Entwurf setzt die Ge-bräuche und Gewohnheiten in Handelssachen inihrealtenNechteein. Hiebei versteht sich von selbst — daß sie in dem Bezirk, fürwelchen sie wirksam sein sollen, .allgemein als verbindlicheNorm anerkannt sein müssen." Der zweite PreußischeEntwurf Art. 1 wiederholte die Vorschrift'') wörtlich, nur mitdem Zusatz „die anerkannten Handelsgebräuche." In den Mo-tiven S. 3 wird hervorgehoben, daß „die Gültigkeit des Gewohn-heitsrechts als Ergänzung des geschriebenen Handelsrechts anzu-erkennen sei." „In diesem Sinne führt der Entwurf die Haudels-gebräuche — als Nechtsquelle auf —." „Bei der Abfassungeines Handelsgesetzbuchs ist es nicht möglich alle in Uebung befind-lichen Normen zu erforschen Und zu ftriren."
Hier wird also überall der Ausdruck Handelsgebrauch als gleich-bedeutend mit Handelsgewohnheitsrecht genommen, und dieses letztere— im Gegensatz zur Theorie des Preußischen Landrechts — inseine alten, d. h. vorlandrechtlichen, also gemeinrechtlichen Rechteeingesetzt. Diese Fassung ward, jedoch unter Streichung des Zu-satzes „anerkannten" ^), in der ersten Lesung der Nürnberger Konfe-renz angenommen und in den beiden folgenden unverändert beibe-halten. Insbesondere ward mit !) gegen 5 Stimmen, bez. 12 gegen2 Stimmen abgelehnt, den Ausdruck „Handelsgebräuche" durch denAusdruck „Handelsgewohnheitsrecht" oder „Usance" zu ersetzen. Ue-ber den von der Conserenz diesem Ausdruck beigelegten Sinn läßt
2) Wörtlich gleich vor dem zweiten Preußischen Entwurf S, IV. Vl,
3) Siehe über die Particularrechte: §. 3S. Not. 36.
4) Die Berliner Sachverständigenconserenz hatte sich für Streichung des §. 1ausgesprochen, theils weil derselbe überflüssig sei, überhaupt oder doch andieser Stelle, theils weil man denselben für zu weit gehend erachtete. Ber-liner Protokolle S. 4.
5) Als zu allgemein und unbestimmt, weil er nicht ersehen lasse, worin dieerforderliche Anerkennung liegen solle, ob in einem Gesetze, einer Verord-nung , in richterlichen Erkenntnissen oder sonst. Nürnberger ProlokolleS. 10—12.