Teil eines Werkes 
Bd. 1, Abth. 1 (1864) enthaltend die geschichtlich literärische Einleitung und die Grundlehren
Entstehung
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Z54 Erstes Buch, Die Regeln und Quellen des Handelsrechts.

aus den Protokollen") nur entnehmen, daß man mit demselbenetwas Weiteres hat bezeichnen wollen, als dasjenige, was nachden beengenden Voraussetzungen der verschiedenen inDeutschland außer dem s. g. gemeinen Recht bestehen-den CivilrechtSsysteme^) bisher als Gewohnheitsrecht aner-kannt zu werden Pflegte. Ist auch nicht unwahrscheinlich, daß einTheil der Confercnzmitglieder sich den Unterschied ^) zwischen derUsance als Nechtöquelle, und der Usance im weiteren Sinne:der Uebung nur faktischen Inhalts oder doch ohne entspre-chenden NechtSwillen der Betheiligten, nicht zu klaremBewußtsein gebracht habe, so zwingt doch nichts zu der Annahme,daß auch nur dieser Theil gerade an die Usance im weiterenSinne gedacht habe, da mit den AusdrückenUebungen mit factischer

6) Protokolle S. 1113.

7) Es seioffenbar nöthig, und deshalb auch vom Entwürfe beabsichtigt, dieSchranken wegzuschaffen, welche den Handelsgewohnheiten bisher entgegen-standen, die als eine der wesentlichsten Quellen deö Handelsrechts an-erkannt seien, die sich oft sehr schnell bildeten, und denen doch überallGeltung beigemcssen werde (?); ,>in dieser Richtung werde es aber beimAlten gelassen, wenn man nur das den Erfordernissen der Ci-vilgesetze entsprechende Gewohnheitsrecht gelten lassenwolle, weil mehrere Rechte, wie das allgem. preußische Landrecht,das österreichische und kgl. sächsische Civilrecht dem Gewohn-heitsrechte nur eine sehr beschränkte Wirkung beimessen." Man wollteauch denjenigen gleichmäßigen Uebungen eine entscheidende Kraft beilegen,welche, wenn sie auch eines solchen (d. h. den Erfordernissen der ange-führten Gesetzbücher) specifisch juristischen Charakters entbehr-ten, doch eine entsprechende Zeit lang immer in gleicher Weise vom Han-delsstande beobachtet und mit einer faktischen Geltung versehen wordenseien" (S. 11).Daß nicht nur das den bestehenden civilrccht-lichen Bestimmungen gemäß entstandene Gewohnheitsrecht,sondern auch die bloö thatsächlichen allgemeinen (gleichmäßigen odernicht parliculären?) Uebungen als Enlschädigungs- (soll heißen: Entschei-dungS-i Normen anerkannt werden müßten" (S. 12). Siehe auch dieAeußerung deö Referenten in Not- 11. Ueberall wendet man sich nur ge-gen die beschränkenden Theorien der Particularrcchte, bez. der neueren Ci-vilgesetzgebungen die Theorie des gemeinen Rechts ist nirgends ange-fochten worden, weil sie eben keinerlei Beschränkungen enthält, und anihrer Geltung hat man von keiner Seite rütteln wollen.

S) Oben Z.. Not. 2333.