Teil eines Werkes 
Bd. 1, Abth. 1 (1864) enthaltend die geschichtlich literärische Einleitung und die Grundlehren
Entstehung
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8. 36. Die Usance nach dcm Deutschen Handelsgesetzbuch. 255

Geltung"blos thatsächliche allgemeine Uebungen" sehr wohl daseigentliche HandclSgcwohnhcitsrccht der gemeinrechtlichen Theorie,welches jene beengenden Beschränkungen der neueren Gesetzgebungennicht kennt, bezeichnet werden durfte. Der Wille der Majorität zu-mal kann aus nichts Anderes gegangen sein"), weil im entgegenge-setzten Falle das Gesetz etwas Unmögliches bestimmen würde'").Denn nur Uebungen rechtlichen Inhalts und auf NcchtSübcrzcugungberuhende können Quelle von NechtSsätzen sein, und als solche wie hier geschehen neben dcm Handelsgesetzbuch und dcmbürgerlichen Recht genannt werden.

Hiernach ist der Handclsgebrauch als Nechtöquclle nicht alleinalsdann maßgebend, wenn er den strengeren Erfordernissen der par-ticulären Civilrechte") vom Gewohnheitsrecht entspricht, sondern

9) Gleichwohl wird das Gcgcnlhcil behauptet von Anschütz, Kritische Vicrtel-jahrsschr. I. S.7. S, Auerbach, Arch. f. Wechsele. XI. S.64, (was Auer-bach in seinem WerkeDas Neue Handelsgesetz, systematisch dargestellt." Abth.1.S. 16. 16 als Beispiel anführt, wäre ein particulärer GcwohnheitSr cchts-satz:in dem festen Glauben, daß man sonst des Regreßanspruchs verlustiggehe"), anschcinendv.Kräwell, DasA.D.H.G.B. S.2.>. Gegen diejuristi-sche Möglichkeit dieser Theorie: Mein Gutachten über den Entwurf zweiterLesung S. 1315; der Referent der Nürnberger Commission <Darstcllnngdes Verhältnisses der Erinnerungen zc. S. 1).Hiebet ist übrigens mitBezug auf Gotdschmidt's Gutachten S. 13 16 zu bemerken, daß keinGrund zu der Annahme vorliege, die Konferenz habe auch solche blosthatsächliche Uebungen, welche ein Rechtöbewußtsein der Kaufleute nichterzeugt (?) haben, als Ncchtöquelle bezeichnen wollen." v. Hahn, Com-ment« I. S. 3. Busch, Archiv I. S. 1621. 104. 112.

10) 1. 19. O. 6e. ISA. (1, 3). In araliiAU!» voce le^is ea, xotius aceivienZaesd s!Ani5ieat>c>, yno-v vitro c-rrst. I. 67. O. cls (66, 17). Ueber-dics ist von diesen Handelögcbränchen im weiteren Sinne an einer an-derenStelle des Gesetzbuchs: Art.279 die Rede! Siehe oben §.36. Not. 30.

11) Prot. S. 11.nicht etwa bloö dem Handelsgewohuhcitörecht, dessen Vor-aussetzungen nach dem jcoes Orts über die Entstehung des Gewohnheits-rechts geltenden Civilrechte zu beurtheilen wären"wenn man nurdas den Erfordernissen der Civilrechle entsprechende Gewohnheitsrecht gel-ten lassen wollte." S. 12.nicht nur das den besonderen civitrecht-lichen Bestimmnngen gemäß entstandene Gewohnheitsrecht." Daß man wozu die Prot. S. 12.daß aber gleichwohl auch bei diesen"verleiten könnten eine doppelte Klasse: eigentliches HandelögewohnheitS-recht und uneigentliches (bloße HandelSgcbräuche?) habe unterscheiden wol-