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Erstes Buch. Die Regeln und Quellen des Handelsrechts.
überall im ganzen Geltungsgebiet des Gesetzbuches schon") dann,wenn er der freieren, wissenschaftlichen Theorie des gemeinen Rechtsentspricht, welche überall dem verständigen Ermessen des Richtersden sreiesten Spielraum läßt''), und nur als eine durch Erfahrungbewährte verständige Anleitung dieses Ermessens erscheint. Sie ist— wenn auch ohne ausdrückliche Abstimmung — angenommen^)und würde gelten, selbst wenn diese Annahme mit geringerer Sicher-heit erhellte.
II. Die derogatorische Kraft.Der Handclsgebrauch ergänzt das gesetzliche Handelsrecht,auch da, wo das Gesetzbuch oder das Einzelgesctz nicht auf ihn ver-weist^). Solche Verweisung ward zwar bei der ersten Berathung
len, ist undenkbar. Damit stimmt auch die Bemerkung des Referenten. Nvt.9.Ferner Folgendes- Vou Königl. Sächsischer Seite war zu Art. 1 das, in oril-lerLesung ausgeschiedene, Moniium erhoben worden, es erscheine zweifelhaft, obüberall unter dem Ausdruck„Ha»delsgebräuche" das eigentliche Handelögewohn-heilSrecht nnd die eigentliche Handelöusance zu verstehen sei, daher dahin-ter die Parenthese <„Handelsgewohiiheilörecht, Handelsusancen)" beantragtwurde. Dazu bemerkt der Referent «Darstellung S. 1j „Die AusdrückeGewohnheitsrecht und Usaucen sind bereits in erster Lesuug abgelehnt wor-den, und zwar zum Theil auö materiellen Gründen, z. B. um die inverschiedenen Particulargesetzgebungen bestehenden engerenSchranken des „Gewohnheitsrechts " fern zu halleu. Die Conserenz hatden Ausdruck „Handelsgebränche" für am meisten bezeichnend erachtet."Daher ganz unrichtig Busch a. a. O. S. 17. 21.
12) In gleicher Weise ist anch sonst neben einer engeren partieulären eine freiere all-gemeingültige Theorie aufgeftelli: H.G.B. Art. 306-303. 309—312. 345.
13) Es war beantragt worden, den Ausdruck „zu Recht beständige" oder„rechtliche Gewohnheiten" aufzunehmen, da „die Sache nicht allzulcichtgenommen und jedenfalls von dem Erfordernis) der Nachweisbarkeit uudder Vernuuftgemähheit nicht abgesehen werden könne." Indessen wurdedieser Ausdruck mit 11 gegen 3 Stimmen abgelehnt, indem ein andererTheil der Versammlung den Ausdruck „Handelsgebräuche" für unverfäng-lich hielt „in der Meinung, daß es der Praris überlassen sei, festzustellen,ob in einem einzelnen Falle eine Uebung mit Grund als gülliger Han-delsgebrauch betrachtet werden könne oder nicht." Prot. S. 12. Vgl. auchE. F. Koch A.D.H.GB. mir Commentar. Zu Art. 1. Not. 2. a. E.
14) So auch, jedoch ohne Begründung, v. Hahn I. S. 3.
15) Z. B. H.G.B. Art. 326. 334. S. 2. 342 S. 3. Verweisungen aufOrtsgebrauch: oben §. 35. Not. 16.