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Bd. 1, Abth. 1 (1864) enthaltend die geschichtlich literärische Einleitung und die Grundlehren
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§. 36. Die Usance nach dem Deutschen Handelsgesetzbuch.

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des Preußischen Entwurfes von der Berliner Sachverständigencom-mission für erforderlich erachtet, jedoch weder in den revidirten Ent-wurf aufgenommen'"), noch bei den Nürnberger Berathungen wei-ter in Betracht gezogen. Dagegen haben die Handelsgebräuche keinederogatorische Kraft gegenüber dem Handelsgesetzbuch, we-der die zur Zeit seiner Einführung bestehenden, weil diese dasH.G.B, hat firiren bez. modificiren wollen, noch auch die in Zu-kunft sich bildenden oder befestigenden, gleichviel ob all-gemeine Deutsche bez. Europäische oder nur particuläre, so-weit das H.G.B, nicht auf dieselben verweist. Dieser Satz ist deut-lich in dem Art. 1 des H.G.B.'s enthalten, wenn auch nicht aus-drücklich") ausgesprochen, überdies durch alle Stadien der Be-rathung hindurch gewollt, und zwar als in dem Art. 1enthalten'"): er ist also nicht etwa nachlässiger Weise nicht

16) Berliner Protokolle S. 4. Dagegen Motive des « zweite») PreußischenEntwurfes S. 3, weil unvollständige Verweisungen zu vermeiden, über-haupt die Forteulwickelung und Ergänzung des geschriebenen Rechts durchdas Gewohnheitsrecht möglichst zu begünstigen sei.

17) Was Thöl betont.

18) Vorbemerkungen zum (ersten) Preuß. Entwurf S. VI.Hierbei verstehtsich von selbst, daß die Gebräuche den bestehenden Handels- und Straf-gesetzen nicht widerstreiten dürsen." Nürnberger Protok. S. 13,Auf dieAnregung, ob deutlich genug im Art. 1 bestimmt sei, daß das H.G.B,jedenfalls vor deu Handelsgebräuche» gelten und durch dieselbennicht abgeändert werden solle, erkannte die Conferenz einstimmigan, daß dies mit dem Gesetz allerdings bezweckt werde, hieltaber dafür, daß diese Absicht deutlich genug im Entwürfe ausgedrücktsei." In zweiter Lesung ward angeregt, ausdrücklich festzustellendurchHandelsgebräuche können die Bestimmungen dieses Gesetzbuchs eine Aen-derung nur insoweit erleiden, als es in demselben vorbehalten ist." Die-ser Antrag ward mit 16 gegen 2 Stimmen abgelehnt, und, gegenüber derAnsicht, daß diese Frage im Gesetzbuch offen gelassen werden solle bez.wenig praktische Bedeutung habe, von der Mehrheit hervorgehoben, derEntwurf müsse mit Rücksicht auf die früheren Verhandlungen auch beider jetzigen Fassung im Sinne des Antrags verstanden werden,weshalb es einer ausdrücklichen weiteren Bestimmung nicht bedürfe"(Prot. S. 884. 865), Hingegen wollten mehrere Schriftsteller die dero-gatorische Kraft wenigstens allgemeiner Usancen auch dem H.G.B, gegen-über gewahrt wissen: Meine Kritik des Preußischen Entwurfs I. S. 79.

Goldschmidt, Handbuch des Handelsrechts. 17