Teil eines Werkes 
Bd. 1, Abth. 1 (1864) enthaltend die geschichtlich literärische Einleitung und die Grundlehren
Entstehung
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Z, 38. Die örtliche Geltung der Handelsrechtssätze.

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Recht abweichenden fremden Rechtsgrundsatz stattgefunden, oder istdas Dasein eines solchen nicht hinreichend erwiesen worden, odersind die Parteien darüber einig, daß der fremde Rechtssatz mit demeinheimischen übereinstimme, so darf der Richter annehmen, daß derihm unbekannte fremde Nechtssatz mit dem inländischen Rechte über-einstimme, und dieses zur Anwendung bringen ^°).

Zum Zwecke der Ermittelung hat er in der Regel ^) derjeni-gen Partei, welche behauptet, daß der fremde Rechtssatz von demeinheimischen abweiche, den Beweis dieser Behauptung aufzuerlegen,unter Zulassung des Gegenbeweises und gestatteter eigener Mitwir-kung bei der Beweiserhebung. Geständnis; und Eidesdelation, aus-genommen über einzelne Uebunqsfälle eines behaupteten fremdenGewohnheitsrechtssatzes, sind ausgeschlossen"'. Als Beweismitteldienen der vorzulegende authentische und in der Regel auch diploma-tisch beglaubigte Text des auswärtigen Gesetzes steht ein älteres

Vorschützung des fremde» Rechtssatzes i» erster Instanz in Form einervxoeptio t-reti, bei Verlust derselben. So O.A.G. zu Dresden (Seusf. XI208), Den Cassationsrecurs versagt, falls die Anführung nicht bereitsin den früheren Instanzen erfolgt ist: O. A. G, zu Tarmstadt (Seusf. IX.248). Nur die Appellation gestattet, den Cassatiousrecurs dagegen versagtschlechthin bei Nichtanwendung oder Verletzung fremden Rechts die Franz.Praris, wo nicht dessen Anwendung durch Staalsvertrag bedungen ist.Schlechthin die Nichtigkeitsbeschwerde gestaltet das Obcriribunal zu Berlin .(Präjnd. 1573 v. 17. Mai 1845). Von dieser constanten Praris ist inneuerer Zeit mehrfach abgegangen- Strieth. Bd. S5 S. 353. Bd. 37 S. 152,das letztemal aus dem Grnnde, weil das ausländische Recht sur den er-kennenden Nichter nur eine Thatsache sei.

19) Entw. eines Sächs. (nvilgesetzb. z. 9.0.T. zu Berlin (Strielh. Bd. 13 S. 226 fs.,Bd. 38. S.308 ss.). Unbegründet dagegen ist die voni Obergericht zu Braun-schweig aufgestellte Ansicht (Zcitschr. s. Rechtspflege in Braunschweig Bd. 3.S. 76), daß in solchem Falle das Römische Recht als jus xentium zurAnwendung zu bringen sei. Ein solcher Bcgrijs des ^u» Kvntiuiir ist demheutigen Recht fremd.

20) Diese Regel erleidet Ausnahmen nach Lage der Sache. Z. B. wenn nachder bekannten Bilduugsgeschichte des auswärtigen Rechts eine Abweichungvom einheimischen Recht wahrscheinlich oder gar für eine frühete Zeit er-weislich ist. O. A. G. zu Lübeck (Sammlung in Hamburger RechtssachenBd. III. S. 162 ff,), Handelsgericht zu Hamburg (Hamburgische Gerichts-zeitung I. S. 44 fs. 52 fs. 124 ss).

21) Vgl. Not. 18. Unger §. 40 Not. 42. Bar S. 106.