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Erstes Buch. Die Regeln und Quellen des Handelsrechts.
Gesetz in Frage, so ist vom Producenten nachzuweisen, daß keineAbänderung desselben erfolgt sei 22); Notorietätsakte auswärtiger Ge-richte und sonstiger kundiger Behörden; wo solche nicht zu erlangensind^), die Zeugnisse angesehener Nechtsgelehrter des betrefsendenLandes 24), allenfalls auch der eigenen Gesandten und Consuln, bez.für GcwohnheitSrechtssätze die Zeugnisse sachverständiger Zengen imAuslande oder auch unter Umständen im Jnlande, und die Parcresauswärtiger Handelskammern; die auswärtige und, soweit sie sicheingehend mit fremdem Recht befaßt, die einheimische Nechtsliteratur.
Hinsichtlich der Erfordernisse und Wirksamkeit einer auswär-tigen Usance sind die Grundsätze des Staates maaßgebend, welchemdie behauptete Usance angehört 2»). Wird behauptet, daß zwischenzwei Plätzen eine Usance bestehe, so entscheidet über deren Erforder-nisse und Wirksamkeit das Recht des Ortes, welchem das nach derUsance zu beurtheilende Nechtsverhältniß angehört^).
V. Von der zeitlichen Anwendung der Handclsrechtssiihe.
8. 39.
Hinsichtlich der zeitlichen Herrschaftsgrenze der Rechtssätze gel-
22) Nur die Thatsache der Promulgalion brauche bewiesen zu werden: Hai-merl S. 271 ff. Mittermaier S. 74. Nichtig Bar S. 107. DaSObertribunal zu Berlin wendet das im Auslande ^Königreich Sachsen» gel-tende gemeine Necht ex owcio an, und verlangt, daß eine Abänderungdesselben durch Particulargcsctz behauptet und erwiesen werde (Strieth. 20.S. 137 ff,),
23) Z. B. in England und Frankreich Siehe auch ?ai-ässsus M. 1377,öl-»8s6 II. Nr. 783.
24) So wird nach dem Preußischen Justizministerialrescript vom 6. December1819 (Jahrb. Bd. 14. S. 171) der Nachweis Englischen Rechts durch daslcgalisirtc Gutachten zweier notorisch oder beglaubigt angesehener EnglischerNechtsgelchrten geführt — ohne Ausschluß des Gegenbeweises in gleicherArt. Solche Fälle z. B. im Pr. Justizministcrialbl. von 1350 S. 195 fs.und Archiv f. Wcchselr. X. S. 79 ff., Entsch. des Obertribunals Bd. 29.S.380ff. Strieth. Bd. 30. S. 141. Borchardt. Die Allg. Deutsche W.O.nebst Bemerkungen. 2. Aufl. Not. 336.
25) Mittermaier S. 77.
26) Brinckmann, Handelör. §. 9 a. E O. A. G. zu Lübeck (Zeitschr. f.Handelsr. II. S. 141).