280
ten enthalten thatsächlich solche Lösungen. Demungeachtet könnenauch diese, ihrem geschichtlichen Verhältniß nach interpretativenRcchtssätze nicht etwa als authentische Declarationen des älterenzweifelhaften Rechts auf die bereits unter der Herrschaft dieses älte-ren Rechts begründeten Verhältnisse zur Anwendung kommen, dasie bei ihrer Publication weder als authentische Erklärungen bezeich-net noch auch als solche gemeint, sondern als Bestandtheile einerumfassenden Gesetzgebung erlassen sind. Sie können nur als wissen-schaftliche Hülfsmittel für die Interpretation des älteren Rechts die-nen, ohne die Freiheit der richterlichen Würdigung irgend zu be-schränken.
Die bei Einführung der Deutschen Wechselordnung auf-tauchenden wenigen Fragen sind in den Gesetzen verschiedenartig be-handelt worden.
Zahlreichere Fragen knüpfen sich an die Einführung des Deut-schen Handelsgesetzbuchs. Insbesondere treten in den ihremWesen nach über einen längeren Zeitraum sich erstreckenden Verhält-nissen des Personenrechts deö Handelsstandes — Firma, Procura —wie in den Handelsgesellschaftsverhältnissen die erheblichsten Verschie-denheiten zwischen dem alten und neuen Recht hervor, es sind hierzum Theil ganz neue Znstitute geschaffen worden, deren Anwendungauch auf die bereits bestehenden unter sie passenden Verhältnisse ohneschweren Nachtheil für die Sicherheit und Übersichtlichkeit des Rechts-zustandes nicht füglich unterbleiben kann, zumal entgegengesetzten-falls gar leicht auf Menschenalter hinaus eine höchst störende Ver-schiedenheit der Rechtsverhältnisse Platz greifen würde. Andererseitsberuht nicht selten der ganze rechtliche und wirthschaftliche Bestandzahlreicher Einzel- und Gescllschaftöhandlungen auf der Voraus-setzung, daß das zur Zeit ihrer Entstehung geltende und bei derenGründung vorausgesetzte Recht dauernd zur Anwendung kommenwerde, und nur ganz ausnahmsweise kann für Handelsverhältnissedas öffentliche Interesse an der durchgreifenden Verwirklichung desneuen Rechts stark genug erscheinen, um dieser wohlbegründeten Er-wartung entgegenzutreten 2).
3> Christ a. a. O. S. 436. 437. So erklärt das Preuß. Gesetz über Aktien-gesellschaften v. 9. November 1843 ausdrücklich, daß es auf bestehende Ak-tiengesellschaften keine Anwendung finde (§. 30). Anders das Bernerische