§. 39. Von der zeitlichen Anwendung der Handelsrechtssätze.
Einer durchgreifenden Verwirklichung bedürfen daher zwardurchgehende die neuen, wesentlich formellen Einrichtungen fürdie Klar- und Sickcrstellung der Personalverhältnisse des Handels-standes ^) — dagegen ist die Anwendung der materiellen, wenn auchabsoluten Vorschriften des H. G. B.'s auf bereits früher begründetedauernde Rechtsverhältnisse principiell ausgeschlossen.
Die Einführungsgesetze sind, nach sehr verschiedenen Grund-sätzen, bald schonender, bald durchgreifender verfahren, fo daß einehöchst bedauerliche Rechtsverschiedenheit Platz gegriffen hat. Amschonendsten das K. Sächsische^), am durchgreifendsten das Bayerische Einführungsgesetz, mehr vermittelnd das Preußische, welchem dieMehrzahl gefolgt ist.
Die entschiedenen Hauptsragen ergibt nachfolgende Zusammen-stellung :
I- Die Deutsche Wechselordnung.
1> Für alle wechselrechtlichen Verhältnisse ist schlechthin das zur Zeit derAusstellung des Wechsels geltende Recht maßgebend. So oie Einführungs-gesetze von Lübeck §. 2. 3. Mecklenburg-Schwerin und Streliy 8- 1- Waldeck§, 1. Lippe-Detmold §, I. Preußen <Ges. v, IS. Februar 1850) §, 9 (sieheStrieth, Bd. 7. S, 27g) — jedoch mit der Modification, daß das neue Rechtzur Anwendung komme, sosern es der Gültigkeit des Wechsels günstiger seilKönigr, Sachsen §, 1l. 12. Sachscn-Weimar-Eisenach §. 7, zum Theil Würt-temberg Art. 5. Andere Einführnngsgesetze wollen jeden einzelnen Wech-selact nach dem zur Zeit seiner besonderen Entstehung oder Vor-nahme geltenden Recht beurtheilt sehen. So von Sachscn-Meiningen Art. 4.Nassau §. 2. Braunschweig §. 6. S. 3. Frankfurt §. 18. Oldenburg §, 2.Hannover Z. 6. Sachsen-Coburg -Gotha z. 1. Württemb. Art. 4, (Modifica-tion bezüglich älterer Blancoindossamente Art. 51. Kurbessische W.O. Art. 101.Am weitesten geht das Braunschweigische Einführungsgcsey, welches z. K, S, I.2. auch bei den vor der Gesetzeskraft der W.O. ausgestellten Wechseln alle dem
Gesetz über Aktiengefellschaflen v. 12. December 1860, Art. 46. lZeiischr.f. Handelsr. V. S. 247).
4) So auch die wesentlich formelle Bremische Verordn., die Errichtung undAufhebung von Handelsfirmen und Procuren betr. v. 13. Februar 1860§. 19 (Zeitschr. f. Handelsrecht IV. S. 101.)
5) Vgl. Verordn, des K. Sächs. Justizministeriums v. 19. April 1862 (Zeit-schrift f. Handelsrecht Bd. VI. S, 571.)