Teil eines Werkes 
Bd. 1, Abth. 1 (1864) enthaltend die geschichtlich literärische Einleitung und die Grundlehren
Entstehung
Seite
296
Einzelbild herunterladen
 

?96

Zweites Buch. Der Handel und die Handelsgeschäfte.

Ebensowenig die Gewerbemäßigkeit'^). Sie ist ein Be-griffselement des Kaufmanns, allein der Handel wird nicht aus-schließlich von Kaufleuten betrieben. Sie ist jedoch auch für denBegriff Handel in dreifacher Beziehung erheblich. Einmal, weil inder Gewerbemäßigkeit die Erwerbsthätigkeit liegt, somit im einzel-nen Falle die Absicht des Gewinnes eingeschlossen und die Absichtder unentgeltlichen Thätigkeit ausgeschlossen ist. Sodann weil sie,nach dem wirthschaftlichen Gesetz der Arbeitstheilung, die Regel '»)bildet. Endlich weil nur die in ihr liegende Continuität der Er-werbsthätigkeit zur Bildung einer Handelssitte, eigenthümlicher,

I. 8- 90:Derjenige, der die beiden Geschäfte (Report) abschließt, verkaufttheurer, als er kauft, die Differenz ist sein gewisser Gewinn. Eine Spe-kulation liegt gar nicht vor." Aber überall, wo gekauft wird in der that-sächlichen Gewißheit höher verkaufen zu können, z. B. wegen bereits ge-schehener bindender Kaufofferten oder in Folge eineö Monopols, liegt trotzder mangelnden Ungewißheit Speculation vor. Es kann nichts ändern,daß beim Reportgeschäft beide Geschäfte in Folge Eines Entschlnsses einge-gangen werden. Vgl. §. 44 Not. 12 a. E

18) So die Meisten z. B. Sti-acoka I. Nr. 73. 74. Ran I. tz> 99. Baum-stark, Encyclopädie §. 320. Murhard I. S. S. Noback S. 1. Mar-iens, Grundriß §. 8. Bender 1. §, 7. Pvhls I. §. 1, siehe jedochNot. 6. Brackenhöft a. a. O. S. 42. Thöl, §. 1. 12. 13 (dereigentliche Handel stets, der uneigentliche nicht immer>. Fischer, Oestr.Handelsr. §. 1. Stubenrauch, Oestr. Handelsr. §. 2. Die Lehrbücherdes Deutschen Privatrechts: Mittermaier, §. 531. Maurenbrecher§. 626. Beseler §. 214. Bluntschli, Z. 24a. Walter §. 483. Da-gegen fehlt dieses Begrifsselcment bei 3c.s,c,eia Z. 1. a.. 1. ölr. 7 t?.,K. 2. <z. 7. par. 2. ampl. 2 Nr. 7. Veillodter, Entwurf eines allgem.Handelsrechts, eap. I. §. 1. Heise §. 3 definirtals Gewerbe, d. h.als Mittel des Gelderwerbes um Gewinnes willen." Ihm ist also Ge-werbe so viel wie Erwerbsthätigkeit. Gegen die herrschende AnsichtBrinckmann, Archiv f. civil. Prans Bd. 32 a. a. O. und Lehrbuch§. 1. 2. Ueber den Begriff des Gewerbes f. unten §. 43. Not. 13 ff.

19) ölauxnioi- a, a. O. I.x. 230:Personen, deren Beruf dem Handel ferneliegt, 'befassen sich selten mit seinen schwierigen Geschäften. Um derenEinzelnheiten zu verstehen, deren Chancen zu erforschen und zu verstehen,bedarf es eines schnellen und sicheren Blicks, welchen allein natürlicheFähigkeit oder beständige Uebung gewähren können." S. auch Bracken-höft a. a. O. S. 43.