Cap. I. Grundbegriffe. §. 40. Der Handel.
297
wirthschaftlicher wie rechtlicher Principien für den Handel führt.An das Vorhandensein solcher Handelssitte aber knüpft sich daspraktische Interesse der Frage, welche Rechtsverhältnisse Han-delssachen sind, da nur solche Rechtsverhältnisse der Ausscheidungaus dem Gebiet der Verkehrsverhältnisse überhaupt bedürfen, welcheeigenthümlichen^«) wirtschaftlichen oder rechtlichen Principienunterliegen.
Ergäbe sich nun, daß die im Gewerbebetrieb entstandene Han-delssitte auf die Verhältnisse des gewerbemäßigen (kaufmännischen)Handelsbetriebs beschränkt bliebe^), so gäbe es nur gewcrbemäßi-gen Handel, und Handelsgeschäft wäre nur ein dem Handelsgewerbeangehöriges Geschäft. Dies ist jedoch unbegründet. Vgl. F. 42.Vielmehr ist Handelsgeschäft ein jedes Gewinngeschäft, durchwelches der Güter- oder der Werthumlauf vermitteltwird — vorausgesetzt nur daß es ein Rechtsgeschäft ist, — diezahlreichen faktischen Geschäfte des Handels sind keine Handels-geschäfte im Rechtssinn 22).
Durch die Vermittelungstendenz seiner Geschäfte schei-det sich der Handel von allen übrigen Erwerbsthätigkeiten oder wirth-schaftlichen Unternehmungsarten: von der Urproduction, der Land-wirthschaft, dem freien Erwerb, sogar von dem Gewerk: dem Hand-werk und der Fabrikation. Nur lassen sich hier die Grenzen wenigerscharf ziehen, denn auch das Gewerk vermittelt thatsächlich den Gü-terumlauf, indem es die Producte als Stoff für eine weitere Pro-duction verwendet, also zwar consumirt, aber zur Wiedererzeugungund demnächst zu weiterem Umlauf.
20) Vgl. oben §. 1. 37. In diesem Gcdankengange, obwohl zu enge, bezeich-nen Bayer. Verordnungen, insbesondere vom S. März 1804, nur solcheVerhältnisse als Handelssachen, welche ans besonderen, nur unter Handels-leuten allein üblichen Sätzen und Gebräuchen entschieden werden können.S. auch die Urtheile des Wechsel- und Merkantilgerichts zu München beiPosset S. 334 ss. Daher nimmt man es auch mit dieser Ausscheidungwenig genan, wo ein besonderes Handelsrecht nur dürftig ausgebildet ist,und namentlich keine besonderen Handelsgerichte bestehen, z. B. in Eng-land .
21) So principiell Thöl, namentlich S. 82 (K. 14 s,.).
22) Thöl S. 74 a. E. S. 77. SS. Auerbach, Archiv sür Wechselrecht XIS. 56.