Cap. I. Grundbegriffe. K. 41. Geschichtl. EntWickel, des HandelsbegrisseS.
Waarenumsatz bestehen: in kauf- oder tauschweise:' Anschaffung vonRohstoffen, um dieselben bearbeitet mit Vortheil zu veräußern. Denndie Erwerbsthätigkeit ist hier, ganz wie bei dem eigentlichen Han-del, auf die Vermittelung deö Güterumlaufs gerichtet, uur daß derGewinn nicht allein oder auch nur vorzugsweise in dem bloßen Um-sätze, sondern in der Veredelung des Rohstoffes gesucht wird. Aberauch bei bloßer Bearbeitung gelieferter Rohstoffe, sofern gerade dieBearbeitung einen Güterumlauf vermittelt, also in allen den Fäl-len, wo der Konsument den Rohstoff zwar anschafft, aber ohne dieerwartete Bearbeitung nicht angeschafft haben würde, weil er ohnediese seine Bedürfnisse nicht befriedigt hätte, z. B. Tuch zu Kleidern,Flachs zu Tischzeug. Der Umfang dagegen deS GcwcrkbctricbS istfür die begriffliche ") Lösung der Frage> ob die bloße Bearbei-tung als Handelsgeschäft zu erachten sei, gleichgültig, wie sehr erauch wirthschaftlich und rechtlich, insbesondere für die legislatorischeRegelung von Bedeutung sein kann. Vgl. §. 46.
welche mit den"auS dem erkauften Material producirten Gegenständen offe-nen Ladcnhaudel treiben, als Kaufleute, z. B. Bayer. Neue Merkantil-gerichtSordn. 1785. §. 1.2. V. v. II. Mai 1767, 23. Nov. 1787, 19. Juli1707. R, S. März 1804. Läuteratiou v. 31. Januar 1806. V. 11 Sept.182S. Vgl. Entscheidungen Münchener Gerichte bei Posset S. 366 ff.,369 ff., 378 ff., 383 sj., 380 ff. Ein Leipziger Ncsponsnm v. 1694, daßKaffee- und Thcewirthe nicht als Kaufleute zu erachten, bei Marperger,Vorrath S. 241. Ueber das neuere französische Recht und die auf dessenGrundlage beruhenden Gesetzgebungen vgl. Not. 12—14 und §. 46 Not. 17.In der neueren Deutschen Doctrin wurden die Umsatzgeschäfte der Fabri-kanten zum Handel und diese selbst — nicht aber die Handwerker — zumKaufmanns- oder doch Handelsstaude gezählt: Hcise z. 8. Brinck-mann §. 1. Beseler §. 21S. Not. 20. Bluutschli Z. 24a. Wal-ter §. 483. Vgl. §. 46. Not. 15 ff.11) So wird z. B. behauptet, der Fabrikant vermittle zwischen den Arbeiternals Producenten und deu Evnsumeulen: Motive zum R.H.G.B S. 14, zumPreuß. Eutw. S. 6. 7, oder, wi^ ?!irklessus I. Nr 35. 36 u. A. aus-drücken, er speculire auf die Aflervermicthung der ihm aufgctrageueu Ar-beit. Allein Producent ist der Fabrikant selbst, nicht seine Arbeiter, derenArbeit er auch uicht vermicthct, vielmehr übernimmt er selbst die Ausführ-ung, und die Arbeiter sind uur als seiue GeHülsen, unter seiner Leitung,thätig. Dies gilt in gewisser Beziehung selbst von dem clonaestic «Mein.Vgl. §. 46. Not. 13. §. 40. Not. 16.
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