Teil eines Werkes 
Bd. 1, Abth. 1 (1864) enthaltend die geschichtlich literärische Einleitung und die Grundlehren
Entstehung
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308
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Zgg Zweites Buch. Der Handel und die Handelsgeschäfte.

Ferner gehören in diese Klasse die kauf-, tausch- oder auchnur miethweise Anschaffung von Sachen, um dieselben zu vermie-then'2); die Vermittelung von Geschäften jeder Art^), insbesondereauch von Dienstverträgen, z. V. durch Haltung von GcschästSbureaur,Gcsindcbureaur, Dienstmannsinstituteu u. dgl.; die Uebernahmevon Versteigerungen; sogar die Vermittelung von freien Leistungen,z. B. die Unternehmung von Schauspielen, Concerten, Ballettenu. dgl."), indem der Unternehmer nicht etwa seine eigenen, mitHülfe Anderer zu Stande gebrachten Leistungen, sondern direct diefremden Lcistungcu der Producenten (Schauspieler :c.) dem (cousu-mirendcn) Publicum zuführt.

Mit der Anerkennung dieser dritten Klasse erweitert sich

12) Anschaffung zur Vermicthung: <?o,1k>. äs eomm. art. 632. Bad Landr.Anh. 1. kexolain. prov. 602. Neap. 3. 611. Saldin. 672. Holl. 3.Portng. 203. Brasil. 101. Buenos Aires 7. Die Miethe zur Vermu-thung wird von der Mehrzahl der französischen Schriftsteller der Anschaf-fung gleichgestellt, z. B. ?ar<Zss3us I. Nr. 32. illolinisr I. Nr. 26.Nou^uivr I. x. 368. 369. /Nau^c-t, IV. Nr. 2026; nnr wenn voneinem Kaufmann geschehen: Orillarcl Nr 297. 293.

13) Locis ci<- eomm. irrt. 632. Cardin. 672. Beschränkter ksxol-nri. 602.Neap. 3. 611. Bad. Ldr. Anh. Art. 1. Buenos Aires Art. 7. Z. 2.

14) Lo. 632. RsAolaiu. 602. Neap. 3. 611. Sardin. 672. Bad. Ldr.Anh. 1.

15) Am weitesten in der praktischen Anerkenunng derselben sind, wie Not. 1214 zeigen, das französ. H.G.B, uud einzelne ihm folgende Gesetzbüchergegangen. Eine entsprechende Aufzählung bezweckte der Entwurf der Preuß.Concnrs-Ordnnng v. 1855, um den für den Concurs wichtigen Begriffdes Handelsmanns festzustellen doch nahm man davon Abstand, umnicht der bevorstehenden Handelsgesetzgebung vorzugreisen. (Goldtam-mcr, Commentar S. 274 sf.) Sicher erscheint freilich, daß die französ.Gesetzgebung bei dieser Ausdehnung nicht von klaren wirlhschaftlichenPrincipien geleitet wnrde wie denn anch das hier durchgeführte Prin-cip von keinem Französischen Schriftsteller erkannt wird, und die princi-piellen ClassificalionSvcrsuche derselben, z B. p-rrclessus I. Nr. 5. Ac>-linier I. Nr. 10. Dslainurro et I^vpuitvin I. Nr. 35 durchausungenügend sind, derart, daß Nouxuior I p. 347 kk., an jeder Mög-lichkeit einer solchen und jedem Principe überhaupt verzweifelt, (ähnlichwie Maurenbrecher II. §. 629, welcher eine Aufzählung der Handels-geschäfte versucht, am Ende doch die gemeine Ansicht entscheiden lassen