Teil eines Werkes 
Bd. 1, Abth. 1 (1864) enthaltend die geschichtlich literärische Einleitung und die Grundlehren
Entstehung
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Cap, I. Grundbegriffe. Z. 41. Gcschichtl. EntWickel, des HandelSbegrisfeS. Zyg

zugleich der Umfang der zweiten, der Hülfsgeschäfte des eigentlichenHandels, indem diese nunmehr auch dann als Handelsgeschäfte er-scheinen, wenn sie den Vcrmitteluugögeschäften der dritten Klassedienen.

Die vorstehende wirthschaftliche und geschichtliche Entwickelungzeigt das Princip, welches den BegriffenHandel" undHandels-geschäft" zu Grunde liegt, wie die geschichtliche Entfaltung desselben.Sie wird für zahlreiche Einzclfragen an die Stelle unsicherer Ana-logicen eine principielle Entscheidungsnorm setzen. Sie erhebt indes-sen nicht den Anspruch, überall die allein maßgebenden Critcrienaufzustellen, da der positivrechtliche Begriff der Handelsge-

will, oder wie Beseler §. 21S a. E., nach welchem überall nnr die Er-wägung des einzelnen Falles ein sicheres Ergebniß gewähre), sondernvon praktischen Rücksichten, wie Gewährung strengerer und schleunigererRechtshülfe, Ausdehnung der Personalhafl, der Grundsätze vom Falli-ment. Vgl. z. B. ?irrc!essus I. Nr. 42 45. klolinior I. Nr. 44.45. Ueberhaupt ist der ganze Abschnitt des Lacks äs cororo. von derCompetenz der Handelsgerichte ohne Ordnung und Klarheit, voller Wie-derholungen nnd Dunkelheiten, und von allen Einsichtigen als höchstmangelhaft erkannt. Z. B. Vineens I. p. 121. Rr s-varä-Vs yrisre sA-rnusI p. 8S2. Ereizen ach, Handelsgerichte S. 4466. Motive undCommissionöbericht zum Preuß. E. G. (Verhandl. S. Z12 ss. 348 sf.Gleichwohl zeigt die v vrstehende D arstellung, daß die schein-bar willkührlichsten Categorien der neueren Gesetzbücherwie die Not. 1214 genannten in der That durch denallgemei-nen Gedanken" zusammengehalten werden, welchen Thöl §.13,weil er zu enge das ganze System auf den Begriff des eigentlichen undgewcrbemäßigen Handels bant, entschieden negirt. Vgl. auch §. 40.Not. 16.

16) Der rein positive Charakter einzelner Klassen von Handelsgeschäften wirdmehrfach anerkannt, z.B. I> arclsssus I. Nr. 33. 77. Thöl §. 13.Nouxnier I. p. 349. B rinckmann, Archiv f. civil. Praxis Bd. 32.S. 363. Bluhme, Encyclop. 536. lloltins I. p. 61. Nach v e-Ig.raa.rrL st I.--poitvii> I. Nr. 37. VI. Nr. 1Z ik. gibt es überhauptnur einen positivrcchtlichen Begriff: ein jedes Geschäft sei nnr insoweitHandelsgeschäft, als der Gesetzgeber das gewollt, indem er das Geschäftcommercialisirt habe! Richtig Nürnb. Protok. S. 1267. So wird anch in demCommissionsbcricht des Preuß. Herrenhauses zum Prenß. E.G. (Verhandl.S. 495) anerkannt, daß man bei den Nürnberger Berathungenbestrebt