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Bd. 1, Abth. 1 (1864) enthaltend die geschichtlich literärische Einleitung und die Grundlehren
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Cap. I. Grundbegriffe, §, 41. Geschichtl. Enlwickel. des HandelsbegrifseS. ZU

schließlich der Regelung des bürgerlichen^) Rechts überlassen. Dieneueren Gesetzgebungenhaben dies ausdrücklich oder stillschwei-gend anerkannt. In der richtigen Einsicht, daß eS der Natur derImmobilien widerstrebt, Gegenstand eines häufigen Austausches zusein; daß der häufige Wechsel der Besitz- und Nutzungsrechte andiesen von mannigfachen socialen, wie wirthschaftlichcn Gefahren uudUnzuträglichkeiten begleitet ist, daß die für den Mobiliarverkehr aus-gebildeten Regeln des Handelsrechts eben darum dem selbst vermit-telten Zmmobiliarverkehr widerstreiten, welcher umständlicherer Ge-schäftsformen bedarf, und daß eine den Umlauf der Immobilienfördernde VcrmittclungSthätigkcit nicht geradehin zu begünstigen ist;daß endlich die wünschcnSwcrthe Coincidenz von Recht und Gerichtdie Ausschließung des Jmmobiliarverkehrs aus dem Kreise der Han-

18) vlpiav in 1, 06. O, äs V. 6. l50, 16). Aereis axpello.tio »6res mobiles tantuw xortinet.. (Wahrscheinlich hat diese Stellein ihrem ursprünglichen Zusammenhange sich aus die roorx rieculiarisder aetio tribntnri-i, bezogen doch ist sie freilich aus dem 74. Buchedes Ulpianischen Ediclcommentars, aus welchem uns keine weitere auf die-sen Gegenstand bezügliche Stelle überliefert ist, während Nlpian die actiotributoi-ia im 2V. Buche seines Edictscommentars behandelt hat). DieserGesichtspunkt tritt unverkennbar hervor anch in dem wesentlich auf bau-polizeilichen Gründen beruhenden Verbot des Handels mit Gebänden nndderen Theilen zum Abbruch, I. 52. v. äs O. L. <18, 1). Orelli, inser.II. Nr. siig. S. auch Uaro.nara' lid. II. c. 1. Nr. 6 kk. Preuh. Re-alem, für die Girobanken 1765. 1766. Art. 6.

19) Ausdrücklich für den Kauf zum Wiederkauf z. B. Span. 360. Portng.504; stillschweigend durch den AusdruckWaare" (warcü-rnclisö u. dgl.)unter welchem sie Immobilien nicht verstehen, desgl. durch die AusdrückeMannsattur, Fabrik n, dgl.": Locis cle eornro. 632. ksgolaiu. 602.Neap. 3. 611. Cardin. 672 . Holl. 3. Bad. Ldr. Anh. Art. 1. Hamb.H.G.O. Art. 10. Vgl. karckössns I. Nr. 8. 0-iII-ircI Nr. 187.285. 286. NouAnisr I. p. 350. Aolinisr I. Nr. 36. Lravarcl,mannsl p. 850, t,ra,itö I. p. 47. A--.sse II. 13701385. Brinck-mann §. 4. lloltir.8 I. p. 56. cl«z Wal I. 1. x. 53. So auch dieVorarbeiten zur Deutschen Gesetzgebung! R.H.G.B. Art. 1. Z. 1.2. Art. 6,und Motive S. 10-12. 20. 26. I. Preutz. Entw. §. 219. II. Pr. Entw.Art. 211. Vgl. Motive S. 101 ss. D.H.G.B. Art. 275.Verträgeüber unbewegliche Sachen sind keine Handelögeschäste, vgl,Art, 271, Z. I. 2, 272 Z. 1, 273 Z. 2,bewegliche Sachen."