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Zweites Buch. Der Handel und die Handelsgeschäfte.
delsgcschäfte erfordert, da weder die Besetzung noch das Verfahrender Handelsgerichte der Beurtheilung von Jmmobiliarstrcitigkeitenund der häufig verwickelten Hypothekenverhältnisse angepaßt werdenkönnen. S. §. 5».
In Verbindung mit dieser Einschränkung auf den Mobiliar-Verkehr steht eine rechtliche Steigerung der Beweglichkeitvon Mobilien, indem durch Beschränkungen der Eigenthums-und sonstiger dinglichen Klagen 2") der sicherste und dadurch freiesteUmlauf derselben im Handel ermöglicht wird.
II. Handelsgeschäft und Handclsgewerbe. Objectives, subjektives,
gemischtes System.
8- 42.
Das Handelsgeschäft ist seinem geschichtlichen Ursprung undseiner regelmäßigen Erscheinung nach ein St an desgeschäst, einbloßes Glied im Handelsgewerbe. Im Handels stände hat sichein Kreis eigenthümlicher wirthschaftlicher und rechtlicher Anschauun-gen, ein besonderes Handelsrecht gebildet, für seine Geschäfte sindzuerst besonderes Gericht und Gerichtsverfahren entstanden ^). Dereigenthümliche wirthschaftliche wie rechtliche Charakter der einzelnenHandelsgeschäfte ist nur in dem Zusammenhange des Handelsgewer-bes erwachsen und läßt nur aus diesem heraus sich völlig be-greifen 2).
Gleichwohl ist es unzulässig, das System der Handelsgeschäfteallein oder auch nur vorzugsweise auf das Handclsgewerbe oderdessen Träger, den Handelsmann oder Kaufmann, zubauen^). Denn:
20) D.H.G.B. An. 306—Mg. vgl. 309—312. 301—30S. 649-657.
1) Vgl. §. 3S. bes. Not. 6. 7. §. 37. §. 40. Not. 19.
2) Insoweit richtig Dietzel, Archiv f. W.R. VIs. S. 256. 257. S. auchBluhme, Encyclov. K. 536. Beseler, Volkörecht und JnristenrcchtS. 227.
3) Dieses subjektive System wird am schärfsten von Thöl vertheidigt'§. 1. 12. Not. 6. §. 13. 14»: „Ein eigentliches Handelsgeschäft ist einsolcher Vertrag, der in Verbindung mit anderen Verträgen das Handels-gewerbe eines Kaufmanns bildet." Alle anderen — nach Thöl nur par-ticularrechtlich — als Handelsgeschäfte anerkannten Rechtsgeschäfte ssndnur uneigentliche Handelsgeschäfte, sowohl die Hülfsgeschäfte, wie die ver-