Teil eines Werkes 
Bd. 1, Abth. 1 (1864) enthaltend die geschichtlich literärische Einleitung und die Grundlehren
Entstehung
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Eap.l. Grundbegriffe, § 42. HandelSgesch.u.Handelsgew. Obj., subj .gem.Syst. Z1Z

1) sind die Begriffe Handelsgewerbe, Handelsmann überall nurdie abgeleiteten, erst durch vorherige Feststellung des Kreises vonGeschäften zu gewinnen, deren gewerbmäßigcr Betrieb als Han-delögcwcrbe erscheint und dessen Träger zum Handelsmannmackt; es gilt nicht: weil Handelsmann, darum Handelsgeschäft")denn kein Geschäft ist darum (allein) Handelsgeschäft, weil esmit vielen gleichen ein Gewerbe bildet, oder weil es von Handels-leuten geschlossen ist sondern cS gilt: weil Handelsgeschäft (alsGewerbe), darum Handelsmann;

2) besteht neben dem gewcrbemäßigen Handel ein nicht ge-werbemäßigcr. Immer zahlreicher werden zwischen Kaufleuten aber

einzelte Speculalion. Aehnlich, wenn auch meist weniger enge, alle Die-jenigen, welche zum Begriffe des Handels die Gcwcrbemäßigkcit verlangen(§. 40. Not. 18). Auch v.Gerber §. 157. Dietzel a. a. O. Motivezum R.H.G.B. S. 4. 5. Doch erkennt Bese ler III. S. 2i7 an, daßauch das vereinzelte Handelsgeschäft nach Handelsrecht zu beurtheilen sei,und gibt damit das subjcctive System auf. Das objective Systemhingegen vertreten: Treitschke in Richter's nnd Schneider's krit. Jahrb.f. Deutsche Nechtswisscnsch. Bd. XIII. S. 705. Brinckmann, Archiv,f. civil. Praxis Bd. 32. S. 363371. Lehrbuch §. 1. 2. Vgl. die Kri-tiken der Entwürfe zum D.H.G.B. unten Not. 2123.

4) Auf diesem Standpunkt begnügt man sich mit der äußeren ^iaufmannS-erscheinung, ohne weitere Untersuchung, wodurch Jemand zum Kauf-mann wird. Solche Untersuchung ist nun selbst da nichl entbehrlich, woein formelles Requisit des Kaufmannsstandes, z. B. der Beitritt zueiner Jnnnng, die Eintragung in eine Matrikel, besteht. Denn damitder Beitritt zur Innung, die Eintragung u. dgl. von Seilen des Gewerb-trcibendcn oder von Seiten der Innung, der Behörde verlangt bez. er-zwungen werden dürfe, muß Absicht oder Thalsache gcwerbemäßigeu Be-triebs von Geschäften gew '^er Art vorliegen. "lchcr Art, kannwiederum nur entschieden werden, sobald von dem Begriff des Handels-geschäfts ausgegangen wird. Vgl. auch unten §. 43 Not. 2. Wirdaber der Kaufmaunstegrisf nicht durch ein formelles Merkmal, sondern,wie gegenwärtig die Regel, lediglich dnrch den gewcrbcmäßigen Betriebvon Handelsgeschäften bestimmt, so mnß selbstverständlich überall untersuchtwerden, ob das Gewerbe eiu Handelsgewerbe ist. Dies um so mehr,da durch die allmähliche Anerkennung des weiteren Haudclobcgriffes zu-gleich der lediglich abstrahirte weitere Begriff des Kaufmanns entstandenist. (§. 41.)