Teil eines Werkes 
Bd. 1, Abth. 1 (1864) enthaltend die geschichtlich literärische Einleitung und die Grundlehren
Entstehung
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3.4

Zweites Buch. Der Handel und die Handelsgeschäste.

außerhalb ihres Gewerbes, zwischen Kaufleuten und Nichtkaufleutcn,von Nichtkaufleutcn unter einander Vermittlungsgeschäfte Gewin-nes halber geschlossen, und zwar in dem Sinne, welchen sie im Ge-werbövcrkchr der Kaufleute haben: sie wollen nach Handelsrechtbeurtheilt sein. So steht das Handelsgeschäft, von seinen kaufmän-nischen Erzeugern losgelöst, auf sich, auf seinen inneren Kriterien.Es ist gleichgültig, obnicht die vereinzelte Speculation nach einemcodificirtcn und besonderem Recht verlangt, sondern das Gewerbe" °).Denn sobald auch die vereinzelte Speculation nach dem besonde-ren Recht des HandclSgcwcrbcs beurtheilt sein will, ist das Han-delsrecht ein Recht nicht mehr des Gewerbes, sondern dcö einzelnenGeschäfts, dcö Handelsverkehrs nicht deö Verkehrs dcö Han-dclsstandeS «).

Begriff und System der Handelsgeschäfte lassen sich somit prin-cipiell nur nach objectiven Merkmalen bestimmen, nicht nach den sub-jectivcn deö gewcrbcmäßigen Betriebs. Gleichwohl ist auch diesersubjcctive Gesichtspunkt in mehrfacher'') Beziehung bedeutsam:

1) Nicht jedes Handelsgeschäft, welches seiner Natur nachdcö gcwerbcmäßigcn Betriebs fähig ist, will auch als vereinzeltesGeschäft nach den wirthschaftlichen und rechtlichen Principien desHandels beurtheilt sein es kaun möglicherweise nur durch seineBeziehung zum Handclsgewcrbe die Anwendbarkeit der Handclssittebegründet scin. So entsteht ein gemischtes System. Es gibt Ge-schäfte, welche auch vereinzelt und von Nichtkauflcuten eingegangen,stets nach Handelsrecht beurtheilt werden: die objectiven oderabsoluten Handelsgeschäfte. Es gibt andere Geschäfte, welche zwarihrer Natur nach als Handelsgeschäfte erscheinen, also nicht:

ö) Thöl S. 62.

6) Das Spcculationsgcschäsl oes Nichlkausmamlö ist nicht, wie Dietzel a. a.O. sagtein Geschäft nebenbei entlehnt", oder wie Thöleine mehroder minder willkührliche Zugabe vou unerheblichem Belang" wenn-gleich seltener und wirthschaftlich von geringerer Wichtigkeit.Eine ein-zige Unternehmung, ein einziger Getrcidcankauf fällt oft schwerer in dieWagschale des Vcrkehrslebeus als der gesammte Jahresumsatz einer kleinenHandelsstadt." (Bremer HandclSbl. Nr. 3LL.)

7) Zu enge will Brinckmann, Archiv Bd. 32. S. 364 nur die dritte Be-ziehung die Präsumtion der Commercialität anerkennen. Die drei-fache Beziehung ist anerkannt im D.H.G.B. Art. 27 2. 273. 274.