Teil eines Werkes 
Bd. 1, Abth. 1 (1864) enthaltend die geschichtlich literärische Einleitung und die Grundlehren
Entstehung
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Cap. I. Grundbegriffe. §, 42. HandelSgesch.u.HandelSgew. Obj.,subj., gem.Syst. Z1Z

weil sie von Kaufleuten eingegangen werden, welche aber doch nurinsofern als solche gelten, wenn sie von Kaufleuten geschlossenwerden, mag das Gewerbe des Kaufmanns in dem Betriebe geradedieser oder auch nur anderer Handelsgeschäfte bestehen: die sujec-tiven oder relativen Handelsgeschäfte. Für das Gewerbe des ein-zelnen Kaufmanns sind sie theils Grundgeschäftc, theils Ncbcn-odcr Hülfsgeschäfte. Innerhalb dieses gemischten Systems kannman ausgehen von den objectiven oder von den subjccliven Geschäften.Das ersteh ist richtiger, weil das objective Handelsgeschäft den na-türlichen Ausgangspunkt bildet, auch das Fundamcntalgcschäft deögcsammten Handels, die Anschaffung zur Veräußerung, der erstenKlasse angehört.

2) Diejenigen HülfSgcschäfte des Handels, welche nicht Gegen-stand eines selbständigen Gewerbes bilden können (vgl. S. 303304), haben keinen so fest ausgeprägten commerciellcn Charakter,da sie nicht vermöge ihrer Natur, sondern nur in Folge ihrer Be-ziehung zum Handelsbetriebe Handelsgeschäfte sind; sie werden da-rum regelmäßig nur dann der Handclssitte unterworfen sein, wenndiese Beziehungen festere und dauernde sind, d. h. wenn sie einem Han-dclsgewerbe dienen. Sie bilden darum eine zweite Klasse dersubjectiven Handelsgeschäfte, von der ersten darin unterschieden,daß sie abgeleitete, nicht primitive Handelsgeschäfte sind. Siesetzen den Kaufmannsbegriff voraus, während die objectiven uud diesubjcctivcn Handelsgeschäfte der ersten Klasse die Grundlage deöKaufmannSbegriffeS bilden, und um deswillen als die Grund-geschäfte des Handels erscheinen.

3) Die dem Handel zugewendete Seite deö Kaufmanns, gleich-sam dessen Handelspersönlichkcit im Gegensatz der rein bürgerlichen °),überwiegt in den VcrkchrSgeschästen dermaßen, daß alle Geschäfte,welche ihr angehören können, im Zweifel als ihr angehörend gedachtwerden. ES besteht so eine thatsächliche particularrcchtlich einegesetzliche Vermuthung daß die zwischen Kaufleuten oder auch

S) Entgegengesetzter Ansicht Thöl S. 82. 83, daher dessen von dem hier in-negehaltenen Standpunkt unbegründete Kritik des in dem D.H.G.B. Art.27 1. 272. 273 befolgten Systems.

9) Vgl. oben S. 260. Lravarä-Vsz?rieros trsits I. x. 61 t7.10) Gegen jede Vermuthung- Thöl §. 12 Not. 6-». für eine rechtliche