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Zweites Blich. Der Handel und die Handelsgeschäfte,
nur von einem Kaufmann eingegangenen Geschäfte Handelsgeschäfteseien. Diese präsumtiven Handelsgeschäfte, welche kraft
Vermuthung schlechthin: Brinckmann §. 2. Not. 9. Für das Gewöhn-liche spricht die Vermuthung: I, 114, l), äs k. ^. <gy, 17). I, 24. v.äs rsb. äub, (34, S). Daher wird schon srüh eine rechtliche Vermuthungaufgestellt, zuerst für die Geschäfte zwischen Kaufleute»: Lirläus con-sil. 4^l0 ötrirecliit (jnoruoäo proesä. »it part. III. Nr, 1—3, Lon-stit. lUsäiol. v. 1SZ1 lid. V. (Wartens, Anhang S. 17): — ourktL!>U8^ lutvv iutsr eos ruereittvrsZ mersantilis prassumatur. Für dieGeschäfte der Haudclsfrauen: Uevins aä ^us ^ubes. III. 6, art, 21,Nr. 30, 31. A.L.R, II. 8, §. 490. Portug. H.G B. Art. 19. 26. InBetreff der von Kaufleuten ausgestellten Scheine schon die ältere fran-zösische Jurisprudenz uud Praxis. Vgl, R-ivisre, kspetitiovZ zu Loäsäs comm, art 631 ss. Der Loäs äs coninierse stellt zwar nicht aus-drücklich eine allgcmeine Präsumtion auf, allein indem er Art. 631. 632.Z. 6. alle Verbindlichkeiten unter 'Kaufleuten für Handelsgeschäfte er-klärt, und alle Streitigkeiten, welche sich auf Verpflichtungen und Verein-barungen unter Kaufleuten beziehen, ocn Handelsgerichten unterwirft, zu-gleich aber Art. 638. S. I. die unzweifelhaften Nichthandelsgcschäfteauch vou Kaufleuten der Cognition der Handelsgerichte entzieht (ebensoOi'äoniiiuics ä» comiv, tit>. Xll. urt, 6), und Art. 638. S. 2. dieScheine der Kaufleute im Zweifel als für deren Handel ausgestellt erach-tet, kann über die Intention des Gesetzbuchs kein Zweifel bestehen — vgl.Not. 15, — uud die französische Praris dehnt sogar die Präsumtion aufalle, schriftlichen oder mündliche», einseitigen oder zweiseitigen Geschäfteanch nur Eines Kaufmanns auö: ?a,rässsuL I. Nr. 49. Lr-r-vs,rä-Vo)'risrvs UanusI p. 855, Orill-rrä Nr. 213. NouAuisrI. x. 333 tk. Ilolinisr I. Nr, 92. o, 3 s s II. Nr. 9SS S. kivierezu Lo art. 631 ü, Die Ansicht Creizcnach's Handelsgerichte S. 28 sf.,daß der Loäs äs eoir>m. keine allgemeine Präsumtion aufstelle, weil alleHandelsgeschäfte im ->.rt. 632 kl. vollständig aufgezählt seien, und Kauf-leute nur diejenigen Personen seien, welche diese Geschäfte treiben, ist theilsunbegründet, theils unzutreffend. Ersteres, weil der <üo durchgehendö nurdie Grundgeschäfte, nicht alle snbjectiven Handelsgeschäfte aufzählt; letz-teres, weil eben bei Kaufleuten gewisse Kriterien anch der absolutcu Han-delsgeschäfte, z, B, die Absicht der Wiedervcräuhcrung um Gewinns wil-len , präsumirt werden. — Dem franz. Gesetzb. folgen schlechthin ke^o-lau,, 601. 602, 608. Sardin. 671. 679. Neap. 610. 611. — jedoch un-ter Hervorhebung der bloßen Präsumtion „sofern sich nicht aus den Aus-drücken des Vertrags ergibt, daß das Geschäft ein rein bürgerliches ist."