Cap. I. Grundbegriffe. §. 42.Handelsgcsch.u. HandelSgew. Obj., subj., gem.Syst.
des Gewerbebetriebs ihres Urhebers als solche gelten, somit zumKreise der subjcctiven. Handelsgeschäfte gehören, sind ihrer Natnrnach — je nachdem die Präsnmtion durch den Thatbestand aufrechterhalten oder widerlegt wird — entweder objective, oder fubjcctive(der ersten oder zweiten Klasse) , oder gar keine Handelsgeschäfte.Sie bilden also keine eigenthümliche Klasse, und eö ist unzulässig,um ihrer ") willen die Handelsgeschäfte in objective und fubjcctiveeinzutheilen. Denn gäbe eS sonst keine wahren subjcctiven Handels-geschäfte, so wäre daö präsumtive Handelsgeschäft überall entwederein objectives oder gar kein Handelsgeschäft!
Die systematische Abgrenzung des Gebiets der Handelsgeschäfteist nun aber in dreifacher Nichtuug erheblich:
1) Das Handelsgeschäft ist, wie eben gezeigt, die Grundlagedes Begriffes „Kaufmann oder Handelsmann" „Handclsstand" —wenn auch, zum kleineren Theile, durch diesen letzteren mitbestimmt.Die Begriffe Handelsgeschäft und Handelsstand bilden die Grundlagedeö Begriffes „Handelssache", und durch diesen bestimmt sich dasGeltungsgebiet des „Handelsrechts". (Vgl. §. l.) Nur gehört dieMehrzahl der Handelsgeschäfte unter allgcmcinrechtliche Catcgorieender Verkehrsgefchäfte überhaupt, aus denen sie nur durch ihre eigen-
Achnlich Freiburger H.G.B. Art. 371 Z. 1. Bad. Ldr. Aul). I. „alleRechtsverhältnisse und dcsfallige Verhandlungen der Handelsleute untersich." Holt. Art. 4. Z. 3. „alle Handlungen von Kaufleuten — allein inihrer Beziehung als solche." Am schärssten wird das Princip ausgespro-chen: Hamb. H.G.O. Art 10 „alle Verbindlichkeiten unter Kaufleuten —die aus Handelsgeschäften herrühren, als welches im ziveiselhaflcu Fallepräsnmirt wird " Brein. H.G.O. Art. 19. „Gehören beide Parteien demHandelsstande an, so ist anzunehmen, daß ihre Streitigkeit aus Han-dclsverhältnisscn herrührt, sosern^ nicht das Gegentheil klar vorliegt."D.H.G.B. Art. 274.1I> Diese Fehler begehen die meisten französischen Juristen, obwohl der Loäc-da Lcimmorell auch wahre fubjcctive Handelsgeschäfte kennt. So ?u,r-c>ö3sns I. Hr. 4. 48 tk. illoliuier I. ülr. !). 86 17. NonAuier II.t>. 44 i7. Nichtiger 0iUIu.rü «r. 131 N., ^l iruuo l. IV. Nr. 2006.Vgl. uuten Not. IL. Ucbrigenö scheiden ?-rrcIessus und einige Anderevon den objectiven Handelsgcschästen noch die absoluten, nämlich solcheGeschäfte, welche trotz mangelnder Speculalionötendenz schlechthin Handels-geschäfte sind. Vgl. §. 40. Not. 14.