Teil eines Werkes 
Bd. 1, Abth. 1 (1864) enthaltend die geschichtlich literärische Einleitung und die Grundlehren
Entstehung
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Cap. I. Grundbegriffe. §. 42.Handelsgcsch.u. HandelSgew. Obj., subj., gem.Syst.

des Gewerbebetriebs ihres Urhebers als solche gelten, somit zumKreise der subjcctiven. Handelsgeschäfte gehören, sind ihrer Natnrnach je nachdem die Präsnmtion durch den Thatbestand aufrechterhalten oder widerlegt wird entweder objective, oder fubjcctive(der ersten oder zweiten Klasse) , oder gar keine Handelsgeschäfte.Sie bilden also keine eigenthümliche Klasse, und ist unzulässig,um ihrer ") willen die Handelsgeschäfte in objective und fubjcctiveeinzutheilen. Denn gäbe eS sonst keine wahren subjcctiven Handels-geschäfte, so wäre daö präsumtive Handelsgeschäft überall entwederein objectives oder gar kein Handelsgeschäft!

Die systematische Abgrenzung des Gebiets der Handelsgeschäfteist nun aber in dreifacher Nichtuug erheblich:

1) Das Handelsgeschäft ist, wie eben gezeigt, die Grundlagedes BegriffesKaufmann oder Handelsmann"Handclsstand"wenn auch, zum kleineren Theile, durch diesen letzteren mitbestimmt.Die Begriffe Handelsgeschäft und Handelsstand bilden die Grundlagedeö BegriffesHandelssache", und durch diesen bestimmt sich dasGeltungsgebiet desHandelsrechts". (Vgl. §. l.) Nur gehört dieMehrzahl der Handelsgeschäfte unter allgcmcinrechtliche Catcgorieender Verkehrsgefchäfte überhaupt, aus denen sie nur durch ihre eigen-

Achnlich Freiburger H.G.B. Art. 371 Z. 1. Bad. Ldr. Aul). I.alleRechtsverhältnisse und dcsfallige Verhandlungen der Handelsleute untersich." Holt. Art. 4. Z. 3.alle Handlungen von Kaufleuten allein inihrer Beziehung als solche." Am schärssten wird das Princip ausgespro-chen: Hamb. H.G.O. Art 10alle Verbindlichkeiten unter Kaufleutendie aus Handelsgeschäften herrühren, als welches im ziveiselhaflcu Fallepräsnmirt wird " Brein. H.G.O. Art. 19.Gehören beide Parteien demHandelsstande an, so ist anzunehmen, daß ihre Streitigkeit aus Han-dclsverhältnisscn herrührt, sosern^ nicht das Gegentheil klar vorliegt."D.H.G.B. Art. 274.1I> Diese Fehler begehen die meisten französischen Juristen, obwohl der Loäc-da Lcimmorell auch wahre fubjcctive Handelsgeschäfte kennt. So ?u,r-c>ö3sns I. Hr. 4. 48 tk. illoliuier I. ülr. !). 86 17. NonAuier II.t>. 44 i7. Nichtiger 0iUIu. «r. 131 N., ^l iruuo l. IV. Nr. 2006.Vgl. uuten Not. IL. Ucbrigenö scheiden ?-rrcIessus und einige Anderevon den objectiven Handelsgcschästen noch die absoluten, nämlich solcheGeschäfte, welche trotz mangelnder Speculalionötendenz schlechthin Handels-geschäfte sind. Vgl. §. 40. Not. 14.