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Zweites Buch. Der Handel und die Handelsgeschäfte.
thümliche VcrmittelungS-Tcndcnz oder durch ihre Zugehörigkeit zumHandelsbetrieb, insbesondere zum Handelsgcwerbc, sich heraushe-ben. Sie unterliegen daher in der Ncgel, wie auch die Perso-nen des HandclsstandcS, gleichzeitig subsidiär dem allgemeinen bür-gerlichen Recht
2) Für streitige Handelssachen schlechthin, oder doch zwischenHandelsleuten bez. im Falle der Beklagte dem Handclsstande ange-hört, bestehen häufig Sondergerichte (Handelsgerichte) miteigenthümlichem Proceß, oder doch eigenthümliche Proceß- undBcwciöregcln, findet nach zahlreichen Particulargcsetzen Personal-haft als regelmäßiges ErccutionSmittel statt; nur für Handelsleute,oder doch für diese anders als für Nichthandclsleute, bestehen nachzahlreichen Particulargcsetzen die wichtigen Institute des Falli-ments und BankeruttS.
3) Der Begriff „Handelsmann" ist für das öffentlicheRecht: in staatsrechtlicher, gewcrbepolizeilicher, financieller, straf-rechtlicher Beziehung, wichtig.
Ze nachdem der Gesetzgeber ausschließlich oder vorwiegend dieeine oder die andere dieser Richtungen (privatrechtliche, processua-lische, öffentlichrcchtliche) verfolgt, ist eine Verschiedenheit der Ab-grenzung wie sogar des Princips der Abgrenzung denkbar. Die lo-gisch gebotene und praktisch wünschenswerthe Einheit der BegriffeHandelsgeschäft bez. Handelsmann nach allen diesen Richtungen hinist nicht überall und schlechthin durchführbar, und findet sich, auchwo sie angestrebt erscheint, durch zahlreiche Ausnahmen durchbro-chen").
12) Vgl. oben §. 37. Nau^uier I- x- 347 t7. Thöl S. S9. v. Gerber
S. 383.
13) Schon ^.nsaläus ltise. Agn. Nr. 61 unterscheidet den KaufmannSbe-griff hinsichtlich oer Anwendung einerseits der Kaufmannsprivilegien, an-dererseits der Strafgesetze, z. B. wegen BankeruttS; sodaun hinsichtlich derCompctcn; der Gerichte. Vgl. auch Ag,i-<iukriZ üb. I. c. 7. Nr. 13 t7.In den Gcwerbeordnnngen ist selbstverständlich der gewerbcpolizciliche, inden HandclSgcrichlsoronungcn der proccssnalischc Standpunkt vorherrschend.TieS gilt noch von der Oräonnanee (tu eomiuerco 1673. DaS Systemdes Lväs äo comrn, ist ein processnalisches — dvch mit Rücksicht auf dieFeststellung des privatrechtlicheu Kanfmannsbegriffcs — der Entwurf des-selben verfolgte sogar den letzten Zweck vorwiegend, die jetzigen Art. 632—