Teil eines Werkes 
Bd. 1, Abth. 1 (1864) enthaltend die geschichtlich literärische Einleitung und die Grundlehren
Entstehung
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Cap. I. Grundbegriffe. §.42. HaudelSgcsch.u.HandclSgew. Z7bj., subj, gem.Syst. Z19

Geschichtlich ist zwar in älterer Zeit das subjective Systemdas überwiegende: Die Handelssache unterliegt nur als Gildcsache,als Streitsache unter den Gildegcnossen, der Cognition dcöGildegcrichts. Indem jedoch jedes mit dem Handel in Verbindungstehende Geschäft dcö Kaufmanns, selbst wenn dasselbe nur vereinzeltvon einer wegen anderweitigen gewerblichen Handelsbetriebs alsKaufmann geltenden Person eingegangen ist, im Streitfälle demHandelsgericht unterliegt, löst sich der Begriff dcö Handelsgeschäftsvon dem Gewerbe und dann auch von dem Kaufmannsbcgriff los.Schon früh wird als genügend erachtet, falls nur der Beklagte einKaufmann ist, oder es werden gewisse, oder gar alle Rechtsgeschäftelediglich nach ihrer inneren Natur und ohne alle Rücksicht auf die Stan-descigcnschaft der Contrahcntcn, als Handelsgeschäfte dem Handelsgerichtunterworfen bez. nach Handelsrecht beurtheilt ^). So namentlich, seit-

634 schlössen sich als Arl. 2 4 unmittelbar au den jetzigen Arl. 1 an.Unter den neueren Gesetzgebungen folgen einige schlechthin dem Lo, anderezählen die Handelsgeschäfte unter dem privatrcchtlichen und dem processua-lischen Gesichtspunkte zugleich ans, z. B. Neap. 3. K10 ff. Freibnrger H.G.B.Art. 34. 371. Rufs. H.G.B. Art. 2. 11741177. Nur unter demprivatrcchtlichen Gesichtspunkt, doch mit Rücksicht auf das Falliment, zäh-len die Handelsgeschäfte ans: Bad. Ldr. Anh. Art. 1. Holl. H.G.B. Art.3S. BuenoS-Aireö Art. 7. Im älteren Preußischen Recht, A.L.N.,war der Begriff des Kaufmanns bez. Handelsmanns rein privatrcchtlichaufgefaßt, dagegen uur für Concurs und Bankerntt in der Conc.-Ordn.und dem Str.G.B. von 1851.14) Noch die Lcmstit. Slocliolan. v. 1541 üb, V. (Mariens, Anhang S. 17)unterwerfen nur die Handelsstreitigkciten der Kaufleute unter einanderden Handelsgerichten. Ebenso zahlreiche Teutsche Gesetze: Kaiser!. Privil.f. Nürnberg . 1508. 1520. Botzener Markt-Privilegien. 1V46. Art. IHl.Neue Botzener W.O. 1719. c.68. Besan?ouer W.O. 1662. Art. XXXVI.Hanauische Handelö-Colleginm und W.G.O. 1737. (Preuß. Neglem. fürdie Girobankcn. 1765. 1766. Art. 6.) Preußische Allg. G.O. I. 30. §. 1.9. Ueberhaupt hat das Prcuß. Recht im Wesentlichen bis zur Einfüh-rung des D.H.G.B.'ö das snbjcctive System conscqucnt befolgt, was nurder Mangel an Handelsgerichten weniger bemerkbar machte. S. auchGüterbock, Preußische Gcrichtözeit. 1861. Nr. 24. Am frühesten wer-den in Teutschland die Wcchsclsachcn schlechthin, auch unter Nichllanfleu-ten, für Handelssachen erklärt, während im Ucbrigcn das subjective Sy-stem festgehalten wird: Oesterr. W. und Merkantil-G.O. 1763. tlt. 1. §. 1.