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Porten öffentlichen Meinung sich entschlossen, kraft des WiedervergcltungS-rechteS ihrerseits Maßregeln gegen England , Frankreicb nnd Nußlandzu ergreifen.
Arn 6. November erschien der Erlaß, wonach alle feindlichenStaatsangehörigen zwischen dem 17. und 50. Lebensjahre in Kon-zentrationslager zu bringen waren. In Anbetracht der den bisherigenGepflogenheiten besser angepaßten Behandlung der Deutschen inden englischen Selbstverwaltungs-Kolonien, den Dominions von Austra-lien, Neu-Seeland und Kanada, wurde nur mit den sich in Deutschland aufhaltenden Angehörigen dieser Kolonien eine Aufnahme gemacht.Diese können sich nach wie vor in Deutschland bewegen und brauchen sichnur in ihrem Ortsbezirk bei der Polizei zur Kontrolle zu melden, genauwie es den Deutschen in den oben bezeichneten englischen Kolonien ergebt.
Am 7. Dezember wurde in den Straits SettlementS und in Hintcr-Indien der Text eines neuen Gesetzes veröffentlicht: ,Alicn Enemie5(Winding up) Ordinance 1914". Dieses Gesetz bestimmt, daß alle feind-lichen Firmen sofort zwangsweise zu liquidieren sind. Unter feindlichenGesellschaften werden auch solche verstanden, die in den KöniglichGroßbritannischen Besitzungen als Aktiengesellschaften oder sonst ein-getragen sind, falls wenigstens ein Drittel des Aktienkapitals oder derAufsichtsrate deutsch oder österreichisch-ungarisch sind.
Der Liquidator hat die Aufgabe, alle Werte zu verkaufen unddie Firma oder Aktiengesellschaft aufzulösen. Er bekommt hierfür2^ Prozent Kommission. Er hat dann seine Abrechnung einzuliefernund den Überschuß an eine von dem Gouverneur bestimmte Bank ein-zuzahlen. Sobald dieses geschehen ist, sind alle Bücher, Briefe undBelege, Abrechnungen und Dokumente, die einem derartigen Feindeoder der feindlichen Gesellschaft gehört haben, ebenso wie die Abrechnungdes Liquidators selbst zu zerstören. Diese letztere Bestimmung ist be-zeichnend für den Geist des Ganzen! Der Liquidator mag das ihmanvertraute Gut in schamloser Weise vergeuden, ohne befürchten zumüssen, daß er nach Beendigung des Krieges von den Geschädigten zurVerantwortung gezogen werden könnte: Die Beweise seines Naubcowerden kraft Gesetzes vernichtet!
Es muß hier hervorgehoben werden, daß die Kron-Kolonien nichtdem englischen Parlament unterstehen, sondern lediglich dem Kolvnial-amt, welches im Namen des Königs seine Verordnungen erlaßt.
Das Vorgehen Englands zeigt einen Verfall der Rechtsanschauungder allerschlimmsten Art. Es ist den Machthabern der jetzigen englischen