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Die bäuerlichen Verhältnisse im Elsass : durch Schilderung dreier Dörfer / erläutert von A. Hertzog
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IV. ABSCHNITT.

Diese Erbteilen bilden ein geschlossenes Ganze, Hofund Grund sind untrennbar, untheilbar, unveräusserlich undmüssen als Ganzes an einen Erben übergehen.

Diese Sitte übt im Kochersberg heilvollen Einfluss aus;dort finden wir in der That noch mehr, als anderswo, dielöbliche Sitte des Nichtauftheilens eines Hofgutes unter alleMiterben, auch wenn es kein eigentliches Bauernlehen ist.

Das sind aber immer nur einzelne Eigenthümlichkeiten.

Wie überall entspriugt auch im Eisass aus der üb-lichen Naturaltheilung eine weitgehende Barzellirung derGrundstücke. Diese Parzellirung übt aber in den Gegendenmit intensiver Kultur, oder da' wo die Verhältnisse freieBewirtschaftung gestatten, und wo Rebbau oder Anbauvon llaudelspflanzen vorherrschen, weniger schädlichen Ein-fluss aus.

Um nun die Vergleichspunkte mit dem übrigen Deutsch-land schärfer hervorzuheben, wenden wir uns zuerst zu denLändern Deutschlands mit völlig abweichender ländlicher Ver-fassung. 1

I DIE LÄNDER DEUTSCHLANDS MIT YOLLIG ABWEICHENDERLÄNDLICHER VERFASSUNG.

Es sind diese Länder meistens nördlich der Mainliniegelegen, wo theils der Rittergutsbesitz und tlieils der bäuer-liche Hofbesitz sich vorfindet; beide aber haben das mit-einander gemein, dass die Geschlossenheit der Güter theilsgewohnheitsmässig, theils gesetzlich vorherrscht.

Hofrechtlich bäuerliche Zustände werden wir jedochauch südlich der Mainlinie antreffen, indem es nicht derGegensatz zwischen Nord- und Süddeutschland ist, der denGegensatz der ländlichen Verfassung bedingt.

Wir werden unsern Lesern zuerst Länder vorführen,wo neben dem geschlossenen Bauern- und Rittergut auchnoch frei theilbarer Besitz reichlich vorkommt.

1 Vgl. das Werk: Bäuerliche Zustände in Deutschland (Schriftendes Vereins für Socialpolitik, XXII bis XXIV) Leipzig 1883.