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Die bäuerlichen Verhältnisse im Elsass : durch Schilderung dreier Dörfer / erläutert von A. Hertzog
Entstehung
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VERGLEICH MIT ANDEREN DEUTCIIEN LÄNDERN. 133

Das ersto Land in dieser erbrechtlichen Gruppe, inwelchem zugleich die Industrie, wie im Eisass, dem Ackerbauein besonderes Gepräge aufdrückt, ist das Königreich Sachsen,das durchweg eine so rationelle Kultur eingeführt hat, dassschon 1866 Tisserant und Lefebure dasselbe immer mit demEisass verglichen, und es den hiesigen Bauern als Muster-land aufgestellt haben.

Der Mittelbesitz mit 10100 Acker bildet hier diegrösste Zahl der Wirthscliaften. Sachsen ist ebenso weit ent-fernt von der Zwerg- wie von der Latifundienwirthschaft;die grossen Güter üben einen heilvollen Einfluss aus auf diekleineren Besitzer.

Die Untheilbarkeit der zusammenhängenden, zu einemHofe gehörigen Grundstücke, ist in Sachsen gesetzlich ange-ordnet; nur die walzenden Güter, d. h. jene Güter, welchenicht als zum Hofe gehörig gelten, sind frei veräusserlichund theilbarin natura. Die Nachtheile der Besitzverthei-lung und der daraus entspringenden Gemengelage der Par-zellen sind in Sachsen gänzlich beseitigt in Folge der bei-nahe überall durchgeführten Güterzusammenlegungen. Wenndiese also in einem Lande wie Sachsen, das geologisch ge-wiss ebenso viele Verschiedenheiten der Böden und Lagenaufweist, mit so grossen Vortheilen verbunden war, so glaubenwir, dass die diesbezüglichen Befürchtungen, die im Eisassdavon abschrecken, ganz unbegründet sind. Es ist nur zuwünschen, dass der Versuch auch hierzulande gemacht werde,und dass wir hier eine ebenso segensreiche Gesetzgebungerhalten, wie sie das Königreich Sachsen schon lange besitzt.

Im ehemaligen Fürstenthum Halberstadt , wo seit An-fang unseres Jahrhunderts freie Theilbarkeit der Güterherrscht, finden wir in Bezug auf deren wirthschaftlicheWirkungen dasselbe wie hierzulande; daneben begegnen wirdort einem Kampfe des eigentlichen Bauerngutes gegen denGrossgrundbesitz und den Taglöhner, welche zwei die Bauern-güter aufzusaugen trachten.

Diese Grossgrundbesitzer sind die Rittergutsbesitzer;es sind 33,86 % des Gesammtareals in ritterschaftlichem undstaatlichem Besitz. Die Lage der Kleingrundbesitzer wird