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IV. ABSCHNITT.
aber seit den letzten Jahren durch den Rübenbau und dieZuckerfabrikation recht fühlbar gehoben. Ueberall im Fürsten-thum sind die Separationen zu Stande gekommen. DerGrossgrundbesitz ward aus der Gemengelage heraus gebracht,zu seinem grossen Yortheile, und die Bauern erhielten ihreBesitzungen ebenfalls in einem oder doch nicht zu zahlreichenriäncn. Dies förderte die rationelle Kultur ganz vorzüglich,und besonders die Anpflanzungen von Handelspflanzen, Zucker-rüben und Sämereien.
Das Höferecht mit seinen untheilbaren Bauerngüternfinden wir sehr häufig in Oberbayern ; sehr bemerkens-werth sind da die Einödhöfe des Kemptener Ländchens.Ebenso findet man in Bayern noch untheilbare Einzelhöfe indem vom Sachsenstamme bevölkerten Distrikt der Rhön , all-wo auch noch das Fuldaer Erbrecht in Gebrauch ist, einRecht, welches Gütergemeinschaft zwischen den Eheleutenvoraussetzt, so dass beim Ableben des Ehemannes das Gutallein an die Frau vererbt und nicht an die Kinder.
Dass das Höferrecht und ebenso die Ansiedlung nachEinzelhöfen auch in Süddeutschland Vorkommen, beweist,dass der Gegensatz von Kord und Süd hier unwirksam bleibt;auch die Verschiedenheit der Volksstämme ist nicht mass-gebend.
In der Provinz Hannover ist der mittlere Grundbesitzimmer noch vorherrschend, Dank der Gewohnheit, die Höfeals geschlossen zu betrachten und ungctheilt an ein Kindübergehen zu lassen, wiewohl Raturaltheilung auch hier diegesetzliche Regel bildet.
Der Erhaltung der Hofgüter als geschlossene, kommtder Staat entgegen, indem er jedem Besitzer eines Hofgutesgestattet, dasselbe in die Höferollo einschreiben zu lassen,worauf es dann nicht mehr getheilt werden darf.
Das Höferrecht ist also hier facultativ erhalten; jedochsoll diese Eintragung nicht oft geschehen, und es werden dieHöfe je länger je mehr ihrer Auflösung entgegen gehen.
Dies ist für solche nördliche Gegenden von keinemVortheile, da die "Wirthschaftsgebiete zu klein werden und