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IV. ABSCHNITT.
Schleswig-Holsteins , sowie auf denjenigen vom Süden undWesten Deutschlands ; hier werden sie als Einlieger be-zeichnet; sie wohnen beim Hof bauern zur Miethe; — inNorddeutschland erhalten sie, wie bekannt, auch ein StückBoden zur Nutzniessung — sind aber nicht so streng durchihren Vertrag au ihren Brodherrn gebunden; ebenso stehensie diesem in sozialer Hinsicht auch viel näher, als der Instedem Gutsherrn.
Das Gesinde, dessen auch viel auf diesen Hofgüterngehalten werden muss, steht ebenfalls mit seinem Arbeits-herrn in viel intimerem Verhältnis, als das Gesinde dergrossen Rittergüter.
Auf den Hofgütern gehört das Gesinde zur Familie,wird auch vom Brodherrn als solches geachtet; es isst amselben Tische wie der Bauer und seine Familie. Dadurchsteht aber der Arbeiter dem Hofbauern sozial nicht gleich.
Bei uns im Eisass kommen die Hoftagelöhner so gutwie gar nicht vor, weder auf den grösseren Gütern noch beiden Bauern.
Das Gesindeverhältniss findet sich allerdings auch beiuns; aber der Abstand zwischen dem Herrn und demKnecht ist geringer. Obschon in den meisten Haushaltungennoch gemeinschaftlicher Tisch gehalten wird, so ist diepatriarchalische Unterordnung des Gesindes unter den Brod-herrn ganz verschwunden. Auf politische Rechte der Gleich-heit pochend, erachtet sich liier jeder Arbeiter dem Ar-beitgeber gleich; arbeitet er doch nur um des leidigenVerdienstes willen.