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Die bäuerlichen Verhältnisse im Elsass : durch Schilderung dreier Dörfer / erläutert von A. Hertzog
Entstehung
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VERGLEICH MIT ANDEREN DEUTSCHEN LÄNDERN. 139

Um diese Verhältnisse zu verstehen, müssen wir jedochdas Rittergut und das Bauerngut besonders betrachten.

Auf dem Rittergut haben wir einen Eigenthümer, wel-cher durch seine Geburt und durch seine Bildung weit überdem gewöhnlichen Bauern steht. Der Rittergutsbesitzer istein grosser Herr, der nicht selbst in seiner Wirthschaftarbeitet, dem alle darauf thätigen Leute verfassungsmässig,sozusagen wie der Bürger dem Staatsoberhaupte, unterge-ordnet sind, und desshalb in sozialer Beziehung tief unterihm stehen.

Auf dem Rittergute wie auf dem Bauerngute findetsich sehr viel Gesinde; aber dies Gesinde kennt den Guts-herrn nur aus dem Dienstvertrage, und es besteht zwischenihm und dem Gutsherrn eine Kluft, welche auch auf denBauernhöfen noch bemerkbar ist.

Uebrigens reicht das Gesinde keineswegs aus; vielmehrda in diesen Gegenden von dünner Bevölkerung wenigund nur kleine Dorfschaften sich befinden, sieht sich derGrundherr gezwungen, sich die nöthige Arbeitskraft aufeigenthümliche Weise zu sichern, indem er ganze Taglöhner-familien auf seinem Grunde ansiedelt, ihnen Wohnung undAckerboden zum Anbau von Kartoffeln und Gemüse zu-sichert, ihnen die nothwendigsten Lebensbedürfnisse als Na-turallohn darreicht und sie zu fortdauernden Arbeitsleistungenverpflichtet.

Diese kontraktlich gebundenen Arbeiter heissen je nachden verschiedenen Gegenden Gutstagelöhner, Hoftagelöhner,Dienstleute, Tagsleute, Iustleute, Insten, Gärtner u. s. w.

Der Kontrakt wird meistens für ein halbes Jahr ge-schlossen. Dieser verpflichtet sie, täglich auf herrschaftlicheArbeit zu kommen, zu diesem Zweck auch noch einen zweitenArbeiter (Scharwerker oder Hofgänger genannt) und auf Ver-langen die Ehefrau als dritte Arbeitsperson mitzubringen.

Dafür empfängt er einen bestimmten baaren Tagelohn,der für jede zur Arbeit gestellte Person besonders verein-bart ist, und ausserdem die genannten Naturalemolumente.

Solche kontraktlich gebundene Gutstagelöhner findetman zwar auch auf den Hofgütern Westfalens, Oldenburgs,