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Die bäuerlichen Verhältnisse im Elsass : durch Schilderung dreier Dörfer / erläutert von A. Hertzog
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IV. ABSCHNITT.

entgegen dem geltenden preussischen Landrechte, an einKind über.

Endlich wollen wir jetzt noch eines Landes Erwähnungthun, welches das Eigentümliche aufweist, dass hier dieBauern gar nicht Eigenthümer ihrer Höfe und ihres Bodenssind; dies Land ist Mecklenburg .

Der Grossgrundbesitz ist hier zum Theil grossherzog-liches Domanium, zum Theil in den Händen der Ritterschaft.

Auf dem Domanium hat man die Bauern zu Erbpächterngemacht; die Höfe sind untheilbar, nur bis zu einer gewissenHöhe verschuldbar und unveräusserlich, wobei sich der Bauernicht übel befindet.

Anders steht es in den ritterschaftlichen Theilen desLandes: da ist der Bauer fast überall Zeitpächter und ganzabhängig vom Rittergutsbesitzer; es kommt da viel Auswan-derung nach Amerika vor.

Wenn in den Ländern, wo der grosse Grundbesitz vor-herrscht, der Bauernstand die führende Rolle nicht mehrspielt, so mag dies in vieler Beziehung nachtheilig sein, aberder landwirtschaftlichen Technik kommt es meist zu Gute.

Hier sind Meliorationen möglich; die Maschinen werdenüberall mit grossem Erfolge angewandt zur Bestellung desBodens, sowie zur Bereitung und Erzeugung landwirtschaft-licher Industrieprodukte, als Käse und Butter u. s. w. DieBrennerei, welche in den Ländern mit grosser Aufteilung ganzzu Boden liegt, ebenso auch die Molkerei, werden auf dengrossen Gütern musterhaft nach allen Erfahrungen der Wissen-schaft eingerichtet. Die Eruchtfolgen werden naturgemässerfestgestellt, und selbst da, wo nur Feldgraswirthschaft mög-lich ist, wird diese noch ganz rationell betrieben. GrössereSorgfalt kann in Folge dessen auch der Viehzucht zuge-wendet werden.

Damit aber soll nicht behauptet werden, dass alleGrossgrundbesitzer rationell wirtschaften, und dass keineFortschritte mehr bei diesen möglich seien.

Ganz andere Arbeiterverhältnisse treffen wir in dieseneben erwähnten Ländern, als in denjenigen der nachfolgendenGruppen.