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IV. ABSCHNITT.
dation entgegen. Die von uns angeführten Beispiele beweisen,dass die Konsolidation in Ländern mit ebenso zerrüttetenVerhältnissen und ebenso starker Gemengelage, mit ebensoverschiedenartiger Bodenbeschaffenheit der Gewanne und so-gar der einzelnen Grundstücke sehr vortheilhaft auch aufKleinbcsitz cingewirkt hat. Zwar würden die Zustände nachder Konsolidation in diesen Ländern der unbeschränktenAuftheilung bei Vererbungen nicht von sehr langer Dauersein; aber dies ist kein triftiger Grund, überhaupt nicht an-zufangen. Hundert Jahre würde es immer dauern, um ähn-liche, verquickte Zustände wieder herbeizuführen, und eskönnte die dann lebende Generation wieder diejenigen Maass-regeln treffen, welche für die Zeit am nützlichsten wären.
Auch steht der Anbau der Ilandelspflanzen der Kon-solidation nicht entgegen; er erschwert nur den Bauerndiesen Schritt. Die Vorgänge im Königreich Sachsen, inSachsen-Meiningen, sov r ie im Fürstenthum Halberstadt be-weisen das Gesagte. Dort wird im Gegentheil der Anbauder Handelspflanzen, als Tabak, Hopfen und Zuckerrübendesto ertragfähiger.
Für das Rebland, wo die Handarbeit, wegen der ber-gigen Lage, stets bleiben wird, ist die Konsolidation nichtgeboten; dessenungeachtet wäre sie auch da noch möglich;Beispiele davon sind in Baden vorhanden (die Stadt Müll-heim).
Nach all diesen Erwägungen scheint die Konsolidationauch im Eisass nicht ohne Aussicht zu sein.
Durch die Konsolidation wird ja nur die Beschaffenheitder Flur geändert; hingegen bleibt die Besitzvertheilung da-von unberührt.
Es scheint auch nicht, dass die Besitzvertheilung be-droht ist durch neuere Entwickelungen. Nirgends beobachtetman hierzulande die Thatsache , das3 Gläubiger Güter ihrerSchuldner zusammenkaufen, um sie zu bewirthschaften. Schondie Persönlichkeit der Gläubiger, die meistens Juden, Notare,öffentliche Anstalten, Kirchen und Spitäler sind, bringt es mitsich, dass dies nicht geschehen kann.