2. DAS PAPIERGELD IR DER SÜDSTAATEN.
45
Das Gesetz vom 24. April 1864 ermächtigte die Münze zurAusprägung eines 2 Centstückes. Sodann bestimmte es, die Kupfer-münzen, welche bis dato, wie man sich erinnern wird, nur reinfakultative Annahme genossen hatten, sollten in Zukunft legaltender d. i. gesetzliches Zahlungsmittel sein. Die 1 Centstücke biszu 10, die neuen 2 Centstücke bis zu 20 Cents. Sie rücktendadurch zu Scheidemünzen mit dem genannten kritischen Betrageauf. Ihre Ausgabe sollte je nach Bedürfnis gegen „coin “ erfolgen.
Laut Akte vom 3. März 1865 wurde diesem 2 noch ein 3Centstück zugefügt. Seine miinztechnische Zusammensetzung warauf 25 0 /o Nickel und 75 °/o Kupfer festgesetzt. Diese neue Geld-art war bis 60 cents legal tender, darüber hinaus fakultativ. Damiterhielt auch sie den Charakter des Scheidegeldes. Offenbar solltedieses Metallgeld an die Stelle der kleinen Noten treten. Umdiesen Prozeß zu beschleunigen, verbot man die weitere Ausgabevon fractional Noten in Abschnitten unter 5 cents und sagte denUmtausch sowie die Einlösung etwa noch ausstehender Notensolcher Art zu. Schließlich reduzierte man den erst kürzlich fest-gesetzten kritischen Betrag für 1 und 2 Centstücke auf 4 centsfür beide Arten.
Die Akte vom 16. Mai 1866 schuf endlich noch ein 5 Cent-stück, dessen metallische Zusammensetzung die gleiche Avie beim3 Centstück war. Seine kritische Zahlungshöhe ward auf 1 Dollarfixiert. Für seine Unterbringung sorgte man durch Verbot derEmission von 5—10 cents fractional notes, deren prompte Ein-lösung und darauf folgende Vernichtung seitens des Schatzamtesangeordnet wurde.
Die Ausgabe aller dieser Scheidegeldarten, die man neu ge-schaffen hatte, behielt sich natürlich der Staat vor. Ihre ander-Aveitige Emission unterlag strengen Strafen. Die Macht über diesenTeil des akzessorischen Geldes Avar damit der Regierung gesichert.
Das soeben erwähnte Gesetz von 1866 enthielt bemerkens-Averter Weise in seiner Sektion 5 zum ersten Male auch etAvas überdie Einlösung resp. den Umtausch von Scheidemünzen ineine der definitiven Geldarten. Es setzte nämlich den kritischenBetrag der Einlösung für die silbernen Scheidemünzen, das