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Das Geldwesen Frankreichs zur Zeit der ersten Revolution bis zum Ende der Papiergeldwährung / von Hermann Illig
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2. DIE STAATSNOTENWÄHRUNG BIS HERBST 1796.

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Sie hatte aber die mittelbare Folge, daß die Rechtsprechungdaraus ableitete, diese Münzarten müßten auch unter Privatennur zu V 40 der Hauptsumme angenommen werden.

Bei epizentrischen Zahlungen und in staatlichen Buch-führungen sollte vom 21. März 1794 ah nach (livres), decimesund Centimes gerechnet werden. Eine Umrechnungstabelle fürdie Umwandlung von sous und deniers in decimes und Centimessollte diese Aufgabe den Behörden erleichtern. ! ) Es war dieslediglich eine praktischere Rechnungsart als die frühere.

Das französische Geldwesen während der zweiten Phaseder Papiergeldwährung war schematisch ausgedrückt folgender-maßen l 2 ):

l ) Dekret vom 7. Dezember 1793.

s ) Bezüglich des von uns aufgestellten Schemas bestehen einigeUnsicherheiten über den Annahmezwang in der 5. Rubrik. Diese sindaber nicht rechtlicher, sondern tatsächlicher Natur. Ob die Gesetzeauch immer in dieser wirren Zeit durchgeführt wurden, läßt sich nichtin jedem Falle einwandfrei feststellen.