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II. DIE PAPIERGELDWIHRUNG.
Geprägt wurden nach diesen Vorschriften nur 5-Francs-,nicht 1- und 2-Franks-Stücke. ^ Soweit es die Silbermünzenbetraf, kam das Dekret also nur teilweise zur Ausführung.Das 5-Francsstück wurde gegenüber den minderwichtigen Ecus-stiicken höher bewertet; es war gewissermaßen ein Agio inner-halb derselben Geldsorte. Auf Grund des Metallgehalts der beidenSilbergeldsorten kam man zur Gleichung: 1 5-Francstück gleich5 livres 1 sou 3 deniers, 2 ) zu welchem Betrag die Geltunggesetzlich normiert wurde.
Ferner enthielt das Dekret Bestimmungen über die Bronze-münzen. Um darauf einzugehen, müssen wir etwas weiter ausholen.
Der Konvent hatte im Jahre 1793 3 ) eine zweckmäßigeÄnderung in der Stückelung der Bronzemünzen vorgenommen.Ihre Begiiltigung sollte dem Dezimalsystem angepaßt werden.Sie sollten nicht mehr auf sous, sondern auf Centimes unddecimes lauten, sodaß auf 1 livre 100 Centimes und 10 decimeskamen. Aus Bronze sollten Stücke zu 1 Centime, 5 Centimes(oder 1 decime) und 5 decimes ausgegeben werden.
Das Dekret vom 15. August 1795 ergänzte lediglich dieseBestimmungen; nach ihm sollten auch Vorkommen 2 Centimes- 4 )und 2 dociines-Stiicke. Erst um diese Zeit (1795) wurde dieNeuprägung von Kupfermünzen energischer betrieben. 5 )
Im allgemeinen entsprach jedem Centime 1 Gramm Bronze.Gewichtsremedien waren zugelassen.
Billonmünzen und reine Kupfermünzen wurden unter demKonvente nicht mehr ausgeprägt. Ihre Scheidegeldeigenschaft,die im Verlauf der Papiergeldwährungszeit verwischt wordenwar, wurde klargestellt durch Gesetz vom 4. Januar 1796. Siesollten bei Steuerzahlungen an den Staat nur bis zu 1 Uo derHauptsumme angenommen werden. Diese Bestimmung war un-logisch, weil keine besondere Währungskasse bestand, welchediese Münzarten zu unbeschränktem Betrag annahm.
*) Berry S. 642.
*) Gesetz vom 14. April 1796.
3 ) Dekret vom 24. August und 12. September 1793.
4 ) Nicht durchgeführt, s. Berry S. 643.
5 ) Berry S. 636/637.