2. DIE STAATSNOTENWÄHRUNG BIS HERBST 179G.
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billets wurde der letzte Einlösungstermin aut den 1. Juli 1793 J )festgesetzt; die übrigen hatten schon früher ihre Einlösungs-fähigkeit verloren.
Die Änderungen bei der papiroplatischen, valutarischenGeldart, welche die konstituierende und die legislative National-versammlung Vornahmen, waren von einschneidender Bedeutung;sie waren viel wichtiger als die bei den Münzen, den akzes-sorischen Geldarten.
b.) Das Münzwesen.
Die akzessorischen Hartgeldarten wiesen ein immer größerwerdendes positives Agio auf, wie wir bereits kurz berührten.Sie wurden entgegen erneuten Verboten exportiert * 2 ). Verbotenwar überhaupt jeder Export von Gold und Silber, außer demvon ausländischen Edelmetallmünzen. Trotz des positiven Agios fuhr der Staat fort, Münzen nach den alten Vorschriften zuprägen. Man hoffte vergeblich, das Agio würde dadurch ge-ringer werden.
Eine Neuregelung traf das Dekret vom 11. Januar 1791.Es kam aber, soweit es die Neuprägung von Silbermünzenbetraf, nicht zur Ausführung 3 ), weil es die Prägung vonMünzen mit positivem Agio anordnete, die im Inland verwendetwerden sollten, ohne wirksame Maßregeln gegen das Ein-schmelzen und den Export zu treffen.
An die Stelle dieses Dekrets trat dasjenige vom 11. Juli 1791,das zum Teil den gleichen Inhalt hatte. Danach sollten Silber-münzen von 15 und 30 sous geprägt werden. Die Begültigungsollte im Gegensatz zu den Münzen des ancien regime aufihnen vermerkt sein. Sie sollten proportional das gleiche Fein-gewicht haben wie die Ecus. Ihre Legierung war aber davonverschieden; sie sollten 8 Teile Silber und 4 Teile Kupferenthalten, d. h. sie waren von der Feinheit 666 ’ 66 /iooo. Mit
') Dekret vom 19. Dezember 1792.
s ) Dekret vom 21., 28. Juni, 3. Juli 1791.
■'') Gomel , Histoire fmanciere de l’assemblee Constituante Bd. 2. S.428.
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111 ig, Pas Geldwesen Frankreichs.