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4. Januar 1796 vor, daß die Zahlungen an den Staat in Goldoder Silber zu geschehen hätten.
Die Bestrebungen auf Wiedereinführung der so herbei-gesehnten Barverfassung begannen aber erst im Jahre darauf,1796, von Erfolg zu sein. Das Silbergeld valutarisch zuhandhaben, fing man zögernd Herbst 1796 an; die Assignatenund mandats territoriaux verschwanden tatsächlich aus demZahlungsverkehr.
Es war ein restauratorischer Übergang zu einer anderenWährung, der genau betrachtet sich über mehrere Jahreerstreckte. Eine akzessorische Geldart mit positivem Agiowurde wiederum valutarisch, die bisherige valutarische Geldartwurde akzessorisch. Damit hatte auch die Assignaten- undMandatswährung ihr Ende erreicht.
b) Das Miinzv'esen.
Im Münzwesen kamen während der zweiten Phase derPapiergeldwährung in praxi wenig bedeutende Änderungen vor.
Zwar gab die Gesetzgebung ziemlich wichtige Anord-nungen, die theoretisch interessant sind; doch konnten sie zurZeit der Papiergeldwährung meistens nur zum Teil durchgeführtwerden.
Der Metallgeldumlauf wurde stark eingeschränkt durch dieBestimmung, 1 ) daß Hartgeld nur nach seiner proklamatorischenGeltung im parazentrischen Yerkehr angenommen werden dürfe.Wer Hartgeld als Ware ankaufte oder verkaufte, wurde mit6 Jahren Kerker bestraft. Durch diese Strafandrohung, in Ver-bindung mit dem uns schon bekannten Verbote jeder Vertrags-klausel, die auf Hartgeld lautete, suchte man jede Agiotageauszuschließen. Mau sollte meinen, daß unter diesen Verhält-nissen und bei dem bedeutenden positiven Agio der EdelmetalleNeuprägungen von Edelmetallmünzen nicht vorgekommen seien.Dem war aber nicht so.
') Dekret vom 11. und 12. April 1793.