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Das Geldwesen Frankreichs zur Zeit der ersten Revolution bis zum Ende der Papiergeldwährung / von Hermann Illig
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2. DIE STAATSNOTENWÄHRUNG BIS HERBST 1796.

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executif, das den Kurs der mandats feststellte. So wurdenbeispielsweise 100 francs in mandats als nur 2 francs vom Staatin Zahlung genommen.

Die Mandatswährung entsprach den gehegten Hoffnungenalso nicht; sowohl die Einlösung der Assignaten in mandats,wie der kleinsten Stückelungen in Kupfergeld ging fehl. Daherentschloß sich der Staat, als der französische Wechselkurskeine Besserung aufwies, zu der Annahme nur nach demKurswert und zur Aufhebung der Bestimmungen über denrekurrenten Anschluß gegenüber den Assignaten . r )

Der Staat betrachtete von nun ab das Silbergeld alsWertmesser und die Staatsnoten als akzessorische Geldart mitnegativem Agio. Er nahm die mandats nur nach dem alle5 Tage publizierten Kurse an, zu dem sie auch von Privatenin Zahlung genommen werden mußten.

Die mandats territoriaux waren in letzter Linie geschaffenworden, um die Wiederaufnahme der Barzahlung, d. h. dieAViedereinsetzung des Metallgelds in valutarische Stellung zuermöglichen. Diese Bestrebungen reichen in das Jahr 1795zurück. Es wurde möglichste Beschleunigung der Herstellungvon Hartgeld, namentlich von Silbermünzen, angeordnet. JedemPrivaten, der Edelmetall zur Münze brachte, sollte ohne Abzugeines Schlagschatzes der Wert des eingelieferten Metalls inMünzen dieses Metalls ausbezahlt werden. Herbst 1795 findenwir bei den parazentrischen Zahlungen sehr oft wieder Hart-geld. Auf den französischen Märkten wurde fast ausschließlichdamit bezahlt. * 2 ) Es begann dieepoque de la reprise destransactions en numeraire dans les marches.

Der Staat machte in dieser Zeit Versuche, Silbervalutarisch zu handhaben, indem er den Ministern Summen inHartgeld dafür zur Verfügung stellte. 3 ) Andererseits schrieber vorderhand allerdings vergeblich durch arrete vom

') Gesetz vom 17. Juli 1796.

s ) Moniteur universel vom 9. September 1796.

3 ) Gesetz vom 22. November 1795, 14. Februar 1796.