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mandats zum Dreißigfachen ihres Nominalwerts an. 1 ) Eigen-tümlich war der Zahlungsmodus bei der Grundsteuer 1 ); jederSteuerpflichtige mußte für jeden franc der Veranlagung denPreis von 10 Pfund Getreide zahlen.
Die beabsichtigte Einlösung, überhaupt die ganze Reformmißlang. Sie scheiterte an der Unkenntnis, welche dieleitenden Männer in Bezug auf das Geldwesen zeigten, und ander Scheu des Publikums vor notalem Gelde in Form vonStaatsnoten. Aber selbst wenn die Einlösung geglückt wäre,so wäre es doch sehr zweifelhaft gewesen, ob die richtigenexodromischen Maßnahmen ergriffen worden wären, oder obman nicht weiter an dem Begriff der Hypothezierung aufNationalgüter gehaftet und damit leichtsinnig operiert hätte.
Schon im Juli 1796 stellte sich das Scheitern der Reformheraus. Ton der Publikation des Gesetzes vom 23. Juli 1796ab stand es jedem frei, Verträge in jeder Geldart einzugeheiywie es ihm gut schien. Insbesondere durften jetzt Verträgemit der Hartgeldklausel geschlossen werden. Außerdem brauchteman die mandats territoriaux von jetzt ab nur dann in Zahlungzu nehmen, wenn sie zum Tageskurse des Zahlungsorts ange-boten wurden.
Bald darauf wurden Bestimmungen auch für epizenti’ischeZahlungen erlassen. Der Staat nahm die mandats ebenfallszum „Kurswerte“ an, zunächst auf das letzte Viertel derdurch Submission veräußerten Nationalgüter, 2 ) vom 18. Augustab auch auf alle Steuerzahlungen. 3 ) Zum jeweiligen Kursenahm jetzt der Staat die mandats in ganz Frankreich an. Erwurde von der Tresorerie nationale bestimmt; damit er in denProvinzen möglichst rasch bekannt würde, mußten besondereEinrichtungen getroffen werden. 4 ) Von Mitte August 1796an erging regelmäßig alle 5 Tage ein arrete du Directoire
‘) Gesetz vom 26. Juni 1796.
2 ) Gesetz vom 31. Juli 1796.
3 ) Gesetz vom 9. August 1796.
4 ) arrete du directoire executif vom 12. August 1796.