2. DIE STAATSNOTEN WÄHRUNG BIS HERBST 1796. 53
erstaunlicher sind daher die wiederholten Einlösungen vonStaatsnoten in förmliche Staatsnoten. Sie sind höchstens auspolitischen, vielleicht auch aus technischen Gründen zu recht-fertigen ; theoretisch betrachtet waren sie zwecklos.
Bei der Einführung der mandats wurde die Erage desrekurrenten Anschlusses wichtig; sie wurde so geregelt, 1 ) daßman mittelst einer stets absteigenden — nicht etwa wie derWechselkurs schwankenden — Tabelle für die Jahre 1792bis 1796 den Betrag bestimmte, der für die in diesem Zeit-raum kontrahierten Schulden jetzt zu zahlen war. So mußtenSchulden, die im Jahre 1792 kontrahiert waren, zu 95°/o desNominalbetrags bezahlt werden,solche, die nach dem Januar 1796kontrahiert waren, zu 2°/o.
Der Staat nahm die mandats zum vollen Nennbetrag inZahlung, hob die Zahlungssuspensionen auf, 1 ) führte alle Straf-bestimmungen 2 ) zur Hebung ihres „Kurses“ wie bei denAssignaten ein und suchte eine Verwendung des Metallgeldesals Ware auszuschließen.
Als man begann, die promesses de mandats auszugeben,hatten sie tatsächlich ein positives Agio gegenüber denAssignaten, allerdings nicht das der Metallmünzen. Der Planschien, wenn auch nicht ganz, so doch teilweise in Erfüllungzu gehen. Das positive Agio der promesses erklärt sich haupt-sächlich daraus, daß der Staat die zunächst akzessorische Geld-art nach dem Nominalbetrag in Zahlung nahm und nichtwie die Assignaten zu unbestimmten Bruchteilen. Als aberdie mandats etwa Anfang August 1796 in valutarischerStellung waren, wies der Wechselkurs nicht die geringsteBesserung auf.
Im allgemeinen nahm der Staat die mandats zum Nominal-wert in Zahlung; in einzelnen Fällen wich er ab. So nahmer z. B. auf die Hälfte der Gebäudesteuer Assignaten oder
’) Gesetz vom 4. April 1796.3 ) Gesetz vom 27. März 1796.